Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
I404 2164538-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 12.06.2017, Zl. 76838306000044, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 15.02.2017, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Aktengutachten von Dr. Klemens T , einem Facharzt für Psychiatrie, vom 22.01.2017 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
Gdb %
1
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades, wiederkehrende depressive Störung mit kontinuierlicher Verschlechterung trotz andauernder psychiatrischer Behandlung, daher nur oberer Rahmensatz angemessen
03.06.02
70
2
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabtes mellitus, Zuckerkrankheit ohne dokumentierte Sekundärschäden, mittlerer Rahmensatz angemessen
09.02.01
20
..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aus der Befundlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Benützung öff. Verkehrsmittel nicht auch weiterhin zumutbar wäre; insbes. Ist keine Angsterkrankung festgestellt worden.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
3. Nachdem dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Befund von Frau Dr. Theresia L-S vom 20.04.2017 vor.
Der Gutachter Dr. Klemens T äußerte sich dazu zusammengefasst dahingehend, dass auch der neu eingereichte Befund die Zusatzeintragung nicht ausreichend begründe, zumal eine Angststörung im Jänner 2017 noch nicht diagnostiziert worden sei, sondern eine wiederkehrende depressive Störung. Angststörungen in diesem Alter würden sich nicht innerhalb sehr kurzer Zeit und ohne Prodromalsymptome entwickeln und andererseits sei eine entsprechende Behandlung noch nicht eingeleitet bzw. noch nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden.
4. Mit Bescheid vom 12.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er bereits seit vielen Jahren bei seiner Fachärztin Dr. Theresia L-S in psychiatrischer Behandlung sei. Mit dem Gutachter der belangten Behörde habe er weder gesprochen noch habe ihn dieser gesehen.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. In der Folge wurde Dr. Klemens T beauftragt, ein ergänzendes Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen.
In seinem Gutachten vom 28.09.2017 führte Dr. Klemens T wie folgt aus:
"[Der Beschwerdeführer] leidet seit Jahrzehnten unzweifelhaft an in ihrer Schwere wechselnden depressiven Phasen, wobei er eine relative Zunahme der psychosozialen Ruckzugstendenzen und auch der Depressionsschwere in den letzten Jahren berichtet; auch trinke er seit etwa zwei Jahren wieder ab und zu ein Bier, nachdem er 20 Jahre alkoholfrei gewesen sei, er habe bis 1995 durchwegs viel Alkohol auch wegen seiner Ängste konsumiert. Ängste habe er ebenfalls schon seit vielen Jahren, es komme im Rahmen sozialer Kontaktsituationen (im Gedränge, unter vielen fremden Menschen) zu Beklemmungsgefühlen und zu psychovegetativen Beschwerden (Schwitzen, Zittern, Atemnot und Herzrasen), ohne dass es sich um eindeutige Panikattacken im engeren Sinne handle. Verstärkt würden diese Beklemmungsgefühle und Ängste in depressiven Phasen auftreten. Die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sei nach Aussage des Betroffenen eingeschränkt, aber nicht aufgehoben: er ist derzeit antidepressiv mit einer zweifachen Medikation versorgt, bei Bedarf nimmt er auch ein die Angst hemmendes Medikament sowie eine Schlafhilfe ein (Trittico, Pregabalin sehr niedrig dosiert); wenn er nicht depressiv sei, schlafe er ausreichend gut. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich, wenn er begleitet werde, auch wenn er nur kurze Strecken mit einem öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen muss bzw. wenn das öffentliche Verkehrsmittel nicht voll besetzt oder überfüllt sei; wenn nur wenige Menschen sich darin befinden, komme er, wenn auch mit Unbehagen, ist öffentlichen Verkehrsmittel "so recht und schlecht" zurecht.
Eine besondere Situation, die mit einer klassischen Platzangst oder mit einer sozialen Phobie nicht in Zusammenhang steht, besteht beim Benützen von Bahnhöfen und Zügen - er habe vor 25 Jahren direkt den Selbstmord eines Jugendlichen am Bahnhof erlebt und seitdem ein sehr unangenehmes und ungutes Gefühl, wenn er sich einem Bahnhof auch nur annähere. Die Schilderung des Betroffenen sowie der festgestellte psychopathologische Zustand bzw. die Anamnese lassen zusammenfassend folgenden Schluss zu:
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht grundsätzlich unzumutbar, allerdings kommt es im Rahmen ungünstiger Umgebungsbedingungen zu deutlichen Angstzuständen, die mit der Diagnose einer Agoraphobie in Einklang zu bringen sind: bei stärkeren Menschenansammlungen, wenn keine Begleitung verfügbar ist, auch wenn es sich um ein voll besetztes Verkehrsmittel handelt, sind keine oder nur kurze Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Unter - wenn man von einem Durchschnitt sprechen kann - üblichem oder durchschnittlichem Füllungsgrad eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch ist die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch gegeben; auch sind in den vergangenen Jahren verhaltenstherapeutische bzw. psychotherapeutische Behandlungen im engeren Sinne nicht oder nur Kontext der relativ weitmaschigen psychiatrischen Kontakte durchgeführt worden, alle therapeutischen Mittel somit noch nicht restlos ausgeschöpft."
8. Mit Schreiben vom 02.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 28.09.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht beide Parteien auf, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde.
9. In seiner Stellungnahme vom 08.10.017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Dr. Klemens T den letzten Arztbrief der Frau Dr. Theresia L-S vom 28.06.2017 zu wenig berücksichtige, speziell sein traumatisches Erlebnis von vor ca. 25 Jahren, als er einen Selbstmord eines Jugendlichen im Bahnhof Kufstein direkt vor seinen Augen miterleben musste. Dieses Ereignis würde ihn sein ganzes Leben begleiten, zum Teil auch im Schlaf, und sei für ihn derart erschütternd und traumatisierend gewesen, dass ihm seither das Fahren mit der Bahn bzw. U-Bahn gänzlich unmöglich sei. Gerade die Bahn sei ein klassisches öffentliches Verkehrsmittel. Herr Dr. Klemens T befinde in diesem Zusammenhang eher verharmlosend von einem unangenehmen und unguten Gefühl seinerseits.
Der Befund, "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich, wenn er begleitet werde", sei in seinen Augen prinzipiell falsch, da er mit der Bahn überhaupt nicht fahren könne. Kurze Strecken (2-3 Stationen) mit dem Stadtbus seien nur in Begleitung und unter großer Belastung seinerseits "mehr schlecht als recht" möglich.
Vor allem in der Stadt - er wohne in einer solchen - seien die öffentlichen Verkehrsmittel oft voll besetzt und daher meide er auch das Fahren kurzer Strecken völlig und fahre nur mit dem Auto oder gehe kurze Strecken grundsätzlich zu Fuß, bei jedem Wetter. Es sei sehr schwer, einem Außenstehenden diese Angstzustände verständlich zu machen. Er sei jetzt über 60 Jahre alt, gehe in gut einem Jahr in den vorzeitigen Ruhestand und könne als Behinderter (70%) bzw. Pensionist die Vergünstigungen öffentlicher Verkehrsmittel (vor allem vergünstigte Bahntarife für längere Strecken) nicht in Anspruch nehmen und sei, um mobil bleiben zu können, ausschließlich auf sein Auto angewiesen.
Sollte seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung für die Entscheidungsfindung notwendig sein, komme er dem selbstverständlich nach. Seinerseits werde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt, da seine Beschwerde vom 10.07.2017 und der erwähnte Arztbrief der Frau Dr. Theresia L-S vom 28.06.2017 aufliege.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 05.07.1957 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 15.02.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt.
1.2 Folgende Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer vor:
Eine wiederkehrende depressive Störung mit kontinuierlicher Verschlechterung trotz andauernder psychiatrischer Behandlung (Pos. Nr. 03.06.02) mit einem GdB von 70 % und nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus ohne dokumentierte Sekundärfolgen (Pos. Nr. 09.02.01) und einem GdB von 20%.
Der Beschwerdeführer ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Beim Beschwerdeführer besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, er hat auch keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit.
1.3. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Beschwerdeführer möglich. Des Weiteren kann er auch kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen. Unter einem üblichen bzw. durchschnittlichen Füllungsgrad eines öffentlichen Verkehrsmittels ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Jahren verhaltenstherapeutische bzw. psychotherapeutische Behandlungen im engeren Sinne bezüglich einer Angststörung nicht oder nur im Kontext der relativ weitmaschigen psychiatrischen Kontakte durchgeführt, alle therapeutischen Mittel hat er somit noch nicht ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers sowie zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Klemens T, einem Facharzt für Psychiatrie, vom 28.09.2017.
Dass der Beschwerdeführer nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist, bei ihm keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bestehen und er auch keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit hat, wurde festgestellt, da sich dafür keine Hinweise aus dem Akt ergeben und auch der Beschwerdeführer dies nicht vorgebracht hat.
2.3. Der Gutachter hat nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2017 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter üblichen Bedingungen zumutbar sei. In seiner Begründung stützt sich der Gutachten vorallem auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung. So führt der Gutachter aus, dass es zwar nach den Angaben des Beschwerdeführers in Gedränge und unter vielen Menschen zu Beklemmungsgefühlen und psychovegetativen Beschwerden komme, ohne dass es sich aber um eindeutige Panikattacken im engeren Sinne handeln würde. Auch sei nach den Angaben des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. So sei ihm bsp. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, wenn das öffentliche Verkehrsmittel nicht voll besetzt oder überfüllt sei.
Dass es dem Beschwerdeführer daher unter üblichen Bedingungen zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, war daher für den erkennenden Senat nachvollziehbar.
Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. Klemens T wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser hat dazu vorgebracht, dass der Gutachter sein traumatisches Erlebnis vor 25 Jahren zu wenig würdige, und ihm das Fahren mit der Bahn bzw. U-Bahn gänzlich unmöglich sei. Dieses Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Benützung eines bestimmten öffentlichen Verkehrsmittels und ist daher nicht geeignet darzulegen, dass ihm generell die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass vor allem in der Stadt - er wohne in einer solchen - die öffentlichen Verkehrsmittel voll besetzt seien. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgte werden, da nicht davon ausgehen ist, dass die öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise voll besetzt sind.
Er ist somit den Feststellungen, dass unter einem üblichen Füllungsgrad – also ohne Gedränge im Verkehrsmittel - die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Beschwerdeführer möglich ist, nicht entgegen getreten.
Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).
2.4. Dass der Beschwerdeführer noch nicht alle therapeutischen Mittel ausgeschöpft hat, wurde dem Gutachten von Dr. Klemens T entnommen und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Diese Ausführungen erscheinen dem Senat auch als nachvollziehbar, zumal aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von Frau Dr. Theresia L-S zunächst lediglich die depressive Störung (und der Diabetes mellitus) hervorging. Eine allenfalls bestehende Angststörung wurde nicht erwähnt.
Erst in ihrem Befund vom 28.06.2017 führt Dr. Theresia L-S bei der Diagnose aus, dass auch eine Angst/Panikstörung/Agoraphobie vorliege. In ihrem Arztbrief hielt Dr. Theresia L-S ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer erstmalig über seine Angstkrankheit spreche.
Auch daraus geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Diagnose noch nicht alle therapeutischen Mittel ausgeschöpft hat.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem wesentlichen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen und haben beide Parteien dies in der Folge nicht getan. Auch aus diesem Grund konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016, lautet wie folgt:
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist sowie keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Außerdem liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Der Gutachter Dr. Klemens T hat dargelegt, dass bei einem üblichen Befüllungsgrad des öffentlichen Verkehrsmittels der Beschwerdeführer in der Lage ist, dieses zu benützen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes haben Behörde und Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des Zumutbarbegriffs nach § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen von üblicherweise und typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen aufgrund des Gesundheitszustands des Betreffenden auszugehen (vgl. VwGH vom 30.11.2016, Ra 2016/11/0158). Außerdem ist zu prüfen, wie sich die beim Beschwerdeführer gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Weiters ist zur Frage, ob beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapiefrakträres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson erforderlich.
Die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Funktionseinschränkungen stellten - jedenfalls bis Juni 2017 - den vorgelegten medizinischen Stellungnahmen folgend, nicht die Hauptdiagnose "Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen" nach ICD 10 dar. Auch wenn nunmehr Frau Dr. Theresia L-S erstmalig am 28.06.2017 eine "Angst/Panikstörung/Agoraphobie" diagnostiziert hat, wurde das therapeutische Angebot noch nicht ausgeschöpft.
Sollte der Beschwerdeführer in der Zukunft dieses therapeutische Angebot ausgeschöpft haben und zumindest ein Jahr auch bezüglich der Angststörung eine Therapie nachweislich besucht haben, so könnte dies im Rahmen eines neuen Antrages geltend gemacht werden.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2164538.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017