RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2017/07/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0039 E 14. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070076.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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