TE Vwgh Beschluss 2017/11/16 Ra 2017/07/0076

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §24;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des M H in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juni 2017, Zl. 405-1/77/1/21-2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: BH) vom 2. Juni 2016, Zl. 30206-369/7211-2016, wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei dem ihm mit Bescheid der BH vom 17. August 2010 gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Instandsetzung des linken Ufers des P.-Kanales in einem näher beschriebenen örtlichen Bereich bis zumindest 20. Mai 2016 nicht nachgekommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 begangen, und es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden) verhängt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis der BH vom 2. Juni 2016 erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 Beschwerde. Nachdem ihm in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) ein Verspätungsvorhalt übermittelt worden war, beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 21. September 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hinsichtlich der genannten Beschwerde).

3 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen "Beschlusses" des LVwG vom 13. Juni 2017, Zl. 405-1/77/1/21-2017, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

4 Nach einem zurückweisenden Beschluss über einen Wiederaufnahmeantrag unter Spruchpunkt II. wurde unter Spruchpunkt III. des Beschlusses des LVwG die Beschwerde - wie der Einleitung des Spruches zu entnehmen ist - gegen den Bescheid der BH "vom 7.6.2016, Zahl 30206-369/7210-2016" gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

5 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

6 In den Entscheidungsgründen nahm das LVwG Bezug auf das eingangs erwähnte Straferkenntnis der BH vom 2. Juni 2016 die dagegen erhobene Beschwerde und den diesbezüglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

7 In seinen Erwägungen zum Wiedereinsetzungsantrag hielt das LVwG unter anderem fest, nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Revisionswerbers sei diesem bei der auf Grund des Verspätungsvorhaltes erfolgten nochmaligen Überprüfung aufgefallen, dass die Beschwerde mit E-Mail auf Grund eines technischen Gebrechens erst am Abend (des letzten Tages der Beschwerdefrist) übermittelt worden, die verspätete Übermittlung offenbar auf ein technisches Problem zurückzuführen gewesen und auch keine Fehlermeldung erfolgt sei, obwohl die E-Mail nicht hinausgesandt worden sei.

8 Das bloße "Absenden" einer E-Mail - so das LVwG - lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei der Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendungsbestätigungen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (Verweis auf VwGH 3.9.2003, 2002/03/0139). Darüber hinaus ergebe sich, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringe, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten sei, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte "Übermittlungsbestätigung" anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten, um zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt würden. Er werde den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlasse, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolge. Es könne somit in dem vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers glaubwürdig geschilderten Vorgehen kein geringer Grad des Versehens erkannt werden. Vielmehr sei sein auf dem Verschulden der Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten darin gelegen, dass er, ohne eine Übernahmebestätigung einzuholen, auf die fehlerlose Einbringung vertraut habe.

9 Zur Zurückweisung der Beschwerde führte das LVwG in seinen Erwägungen aus, dass die vierwöchige Beschwerdefrist "für den Bescheid vom 02.06.2016", zugestellt am 7. Juni 2016, am 5. Juli 2016 geendet habe. Die Beschwerde sei am 5. Juli 2016 um

18.50 Uhr eingebracht worden.

10 Nach Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 5 AVG und Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur hielt das LVwG fest, die von der BH im Internet bekanntgemachten Amtsstunden (Montag bis Donnerstag: 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und Freitag: 7.30 Uhr bis 12:00 Uhr) seien samt dem Hinweis, dass außerhalb dieser Zeiten übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gälten, als wirksame Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG zu qualifizieren. § 13 Abs. 2 AVG verlange eine Bekanntmachung im Internet. Mit der erfolgten Kundmachung auf der Homepage des Landes Salzburg werde diesem Erfordernis in einer die leichte Auffindbarkeit gewährleistenden Art und Weise Genüge getan.

11 Im gegenständlichen Fall habe die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der gemäß § 13 Abs. 5 AVG bekanntgemachten Amtsstunden durch eine entsprechende Erklärung kundgemacht. Diesfalls gälten elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt seien, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als eingebracht und eingelangt. Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sei und - auf Grund der wirksam kundgemachten mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden - erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelte. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

12 Gegen diesen Beschluss des LVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Vorweg ist anzumerken, dass mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG - dem Wortlaut seines Spruches nach - die Beschwerde gegen den Bescheid der BH "vom 7.6.2016, Zahl 30206- 369/7210-2016" als verspätet zurückgewiesen wurde. Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses - und zwar sowohl dem geschilderten Verfahrensgang als auch den Erwägungen - eindeutig zu entnehmen ist, wollte das LVwG jedoch eine Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 vornehmen. Dies ergibt sich unter anderem auch aus der Bezugnahme auf den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 17. August 2010, der die Grundlage des Straferkenntnisses der BH vom 2. Juni 2016 bildete, sowie aus der ebenfalls im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, mit dem der Revisionswerber dem Verspätungsvorhalt hinsichtlich seiner gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 erhobenen Beschwerde entgegnet hatte.

17 Auch die vorliegende Revision (in der unter anderem die gegen das Straferkenntnis vom 2. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2016 wiedergegeben wird) geht inhaltlich davon aus, dass mit der angefochtenen Entscheidung des LVwG der genannte Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen sowie die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 zurückgewiesen wurde. Es bestehen daher keine Bedenken darin, dass der Spruch des Beschlusses des LVwG sowie die diesen Spruch tragende Begründung in verständlicher Weise gegenüber dem Revisionswerber erlassen wurden. Die Revision enthält auch keine Behauptung einer gegebenenfalls aus einer unrichtigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides resultierenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.

18 Bei der genannten Bezeichnung (Datum und Geschäftszahl) des erstinstanzlichen Bescheides handelt es sich somit um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Beschlusses, die nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können. Der in Revision gezogene Beschluss des LVwG ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung derart zu lesen, dass Gegenstand dieses Beschlusses die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 2. Juni 2016 ist (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 31.3.2016, 2013/07/0156; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 9.11.2016, Ra 2016/10/0098).

19 Für die Annahme des genannten Versehens spricht im Übrigen auch der Umstand, dass derselbe Fehler - in umgekehrter Form - im Spruch des vom LVwG ebenfalls gegenüber dem Revisionswerber erlassenen, auch mit

20 13. Juni 2017 datierten Erkenntnisses, Zl. 405-1/78/1/17- 2017, unterlief (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0077).

21 Zur Zulässigkeit bringt die Revision im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, das LVwG habe gegen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die "auch verbindlich für den Verwaltungsgerichtshof" sei, entschieden. Es sei von allgemeiner rechtlicher Bedeutung, ob hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einbringens eines Schriftsatzes die Einbringung, daher das Absenden des Schriftstückes per E-Mail oder Fax bzw. das Überreichen des Schriftstückes an einen Zusteller, oder das Einlangen des Schriftstückes in den Zugangsbereich der Behörde maßgeblich sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. November 2001, B 1267/01, eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet gegeben erachtet. Die Einbringung einer Berufung - so der Revisionswerber weiter - sei jener einer Beschwerde als gleichwertig zu werten. Die Rechtzeitigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) infolge der Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist sei daher zu bejahen, weil der Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend sei.

22 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der Revision die bereits wiedergegebenen Feststellungen des LVwG hinsichtlich der Kundmachung der mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der gemäß § 13 Abs. 5 AVG bekanntgemachten Amtsstunden durch die BH sowie hinsichtlich des Zeitpunktes der Einbringung der Beschwerde nicht bestritten werden.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag als eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039, und 2.8.2017, Ra 2017/03/0071, jeweils mwN).

24 Das LVwG ist nach dem Gesagten in der angefochtenen Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.

25 Der Verweis in der Revision auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 1267/01, lässt außer Acht, dass dieses Erkenntnis zu einer früheren Rechtslage ergangen ist (zur Verfassungskonformität des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und des § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, vgl. hingegen VfGH 3.3.2014, G 106/2013-10, und 11.3.2014, B 621/2013-19).

26 Soweit der Revisionswerber im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend macht, ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung eines solchen Rechtes nicht berufen ist, weil dieses in die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes gehört (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0072, und 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, jeweils mwN).

27 Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob der Revisionswerber tatsächlich für die Instandhaltung bzw. Reparatur von Schäden des linken Uferabschnitts des P.-Kanales (in einem näher genannten Bereich) verantwortlich sei. Es sei zivilrechtlich nicht abschließend geklärt, ob für die Instandhaltung des genannten Abschnittes nicht die Gemeinde verantwortlich sei. Es liege keine ausreichende höchstgerichtliche Judikatur vor, wie eine Verwaltungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht zu agieren habe, wenn zivilrechtliche Streitigkeiten die Zuordnung einer Verpflichtung, die in das Verwaltungsrecht falle, schlussendlich verhinderten.

28 Die Zulässigkeit einer Revision ist nur dann gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision von Relevanz wäre (vgl. etwa VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0051). Die Entscheidung über die vorliegende Revision muss also von der Lösung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage abhängen (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2014/05/0052, 0053).

29 Der Revisionswerber übersieht mit dem in Rede stehenden Vorbringen, dass seine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG als verspätet zurückgewiesen wurde. Sein Vorbringen, es fehle Judikatur über die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Instandhaltung bzw. Reparatur von Schäden nach wasserpolizeilichen Aufträgen bei Vorliegen von zivilrechtlichen Streitigkeiten geht deshalb am Gegenstand des angefochtenen Beschlusses (hier: Spruchpunkt III.), mit dem eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgte, vorbei. Die geltend gemachte Rechtsfrage ist daher für die Entscheidung über die Revision nicht von Relevanz.

30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

31 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das unter dem Titel "Revisionspunkte" in der Revision erstattete Vorbringen, der angefochtene Beschluss des LVwG leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts, keine Bezeichnung eines Rechts darstellt, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH 11.8.2017, Ro 2017/10/0021).

32 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070076.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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