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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des S H in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Mai 2017, LVwG-2017/35/1203-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung in einer Angelegenheit der Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei ist der am 21. September 2017 an sie ergangenen Aufforderung vom 4. August 2017, die Mängel des gegen das vorbezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Mai 2017 eingebrachten, als Revision gewerteten Einspruchs zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 16. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070074.L00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017