TE Vwgh Beschluss 2017/11/16 Ra 2017/07/0068

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Dr. R P in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. April 2017, Zl. KLVwG- 2290/2/2016, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2 Der in Revision gezogene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 13. April 2017 wurde dem Revisionswerber am 20. April 2017 zugestellt.

3 Mit einem am 2. Juni 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist und führte unter einem die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 13. April 2017 näher aus.

4 Das LVwG wies mit Beschluss vom 25. August 2017 den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0093, zurückgewiesen.

5 Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des LVwG vom 13. April 2017 am 20. April 2017 wäre der letzte Tag der Einbringungsfrist des § 26 VwGG der 1. Juni 2017 gewesen.

Die erst einen Tag später eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet.

6 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070068.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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