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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046Rechtssatz
§ 17 Abs. 1 UVPG 2000 macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann; sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung; durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVPG 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L06Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017