RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2017/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §2 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 UVPG 2000 macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann; sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung; durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVPG 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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