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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046Rechtssatz
Die UVPG-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010). Zweck dieser Neuregelung war es, die UVP-Verfahren von den "UVPfremden" Ermittlungen hinsichtlich Zwangs- und Enteignungsrechten zu entlasten. Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind - meist erst zu einem späteren Zeitpunkt - Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich. Gemäß § 2 Abs. 3 UVPG 2000 sind Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Ebenso bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L05Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017