RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2017/07/0042

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs3;
WRG 1959 §63 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046

Rechtssatz

Bei einem ein Zwangsrecht iSd § 60 Abs. 3 WRG 1959 (also auch bei einem solchen nach § 63 lit. b WRG 1959) begründenden Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, welcher auf der Basis der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu setzen ist. Bestehende Anlagen sind im vorgefundenen Zustand und nicht in jenem Zustand zu beurteilen, in welchem sie sich im Falle ihrer gebotenen Anpassung an den Stand der Technik befunden hätten (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/07/0079). Nichts anderes gilt im Fall der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit in einer Angelegenheit des WRG 1959. Der Umstand, dass eine Auflage des Baubewilligungsbescheides nicht beachtet wurde und daher bezüglich der Ausgestaltung des Radweges ein konsenswidriger Zustand vorliegt, kann nicht dazu führen, dass der Entscheidung über die Einräumung einer Dienstbarkeit ein Sachverhalt hätte zugrunde gelegt werden müssen, der im Entscheidungszeitpunkt gar nicht vorlag.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L04

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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