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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046Rechtssatz
Bei einem ein Zwangsrecht iSd § 60 Abs. 3 WRG 1959 (also auch bei einem solchen nach § 63 lit. b WRG 1959) begründenden Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, welcher auf der Basis der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu setzen ist. Bestehende Anlagen sind im vorgefundenen Zustand und nicht in jenem Zustand zu beurteilen, in welchem sie sich im Falle ihrer gebotenen Anpassung an den Stand der Technik befunden hätten (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/07/0079). Nichts anderes gilt im Fall der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit in einer Angelegenheit des WRG 1959. Der Umstand, dass eine Auflage des Baubewilligungsbescheides nicht beachtet wurde und daher bezüglich der Ausgestaltung des Radweges ein konsenswidriger Zustand vorliegt, kann nicht dazu führen, dass der Entscheidung über die Einräumung einer Dienstbarkeit ein Sachverhalt hätte zugrunde gelegt werden müssen, der im Entscheidungszeitpunkt gar nicht vorlag.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017