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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046Rechtssatz
Durch die Auslagerung der Einräumung von Zwangsrechten aus dem UVP-Verfahren in ein eigenständiges Verfahren nach dem WRG 1959 erhält dieses Verfahren einen vom UVP-Verfahren getrennten, selbstständigen Charakter, ungeachtet dessen, dass es von seiner Zielrichtung her der rechtlichen Durchsetzung einer bereits rechtskräftig erteilten UVP-Genehmigung dienen soll. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass in diesem Verfahren andere Behörden bzw. unterschiedliche VwG tätig werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017