Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. der M F, 2. des A J,
3. der Mag. M J, 4. der Mag. D S, 5. der Mag. U S, 6. des DI M W, alle in G, 7. des DI Mag. D W in K, 8. der J B, 9. der Mag. I T, beide in G, alle vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2017, Zl. LVwG 46.24-3165/2016-14, betreffend zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit in einer Angelegenheit des Wasserrechts (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: M-GmbH in G, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 20. August 2012 erteilte die Steiermärkische Landesregierung als Behörde nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der E AG unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Wasserkraftanlage G" (M-Kraftwerk). Die Genehmigung umfasste ua auch die Leitungsführung über das (ua) im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehende Grundstück Nr. 2108 KG J.
2 Diesbezüglich geht aus den einen Teil der Bewilligung bildenden Planunterlagen 0217, Plan 02, weitgehend eine Leitungsführung entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 2108 hervor; einige Meter vor der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 2108 führt die Leitung nach Osten, quert daher das Grundstück Nr. 2108 in diesem Bereich, bevor sie auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 2144 weiter zum Schacht 11 verläuft.
3 Die Genehmigung wurde nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich sei - zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der E AG stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörenden Anlagen, erteilt.
4 Der mit Berufung angerufene Umweltsenat änderte diesen Bescheid mit Bescheid vom 26. August 2013 dahingehend ab, dass Ansprüche der Fischereiberechtigten auf Entschädigungen einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten und naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen abgeändert bzw. ergänzt wurden.
5 Die dagegen eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden von diesem zurück- bzw. abgewiesen (siehe dazu VwGH 24.7.2014, 2013/07/0215, 2013/07/0224 und 2013/07/0286).
6 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ der Landeshauptmann von Steiermark (LH) als Wasserrechtsbehörde den Bescheid vom 10. Oktober 2016, in dem er über den Antrag der E AG vom 13. Juli 2015 auf Einräumung eines Zwangsrechts betreffend das Grundstück Nr. 2108 zur Ausführung des UVP-genehmigten Vorhabens wie folgt entschied:
7 Mit Spruchpunkt I. wurden der E AG (als Wassernutzungsberechtigter) und ihren Rechtsnachfolgern gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage zu Lasten des im bücherlichen Eigentum ua der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstückes Nr. 2108 als dem dienenden Gut im Enteignungsweg Dienstbarkeitsrechte eingeräumt. Diese umfassten zum einen die Duldung der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung von technischen Bauwerken (Begleitdrainage, Errichtung von zwei Schächten, Transportleitung) und zum anderen die Duldung des zu diesem Zweck (Errichtung, Instandhaltung, Erneuerung, Kontrolle) notwendigen Betretens und Befahrens (notfalls auch mit Baufahrzeugen) des Grundstückes.
8 Die Dienstbarkeit wurde nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplans Nr. 20.322.10.057a sowie der Querprofile Nr. 20.322.10.057b und 20.322.10.057c, in denen die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte dargestellt wurden, erteilt. Das Zwangsrecht selbst wurde auf Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung (laut UVP-Genehmigungsbescheid) bis 31. Dezember 2102 sowie für die Dauer des Wiederverleihungsverfahrens eingeräumt.
9 Mit Spruchpunkt II. wurde die Entschädigung für die eingeräumten Dienstbarkeiten mit einem einmaligen Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 20.475,60 bestimmt. Weiters wurde auf Grundlage des § 72 Abs. 1 WRG 1959 die vorübergehende, auf Baudauer beschränkte Duldung der Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Ausmaß von 380,00 m2 ausgesprochen und hiefür eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 3.026,40 zugesprochen.
10 Den Einwänden der revisionswerbenden Parteien wurde keine Folge gegeben.
11 Gegen diesen Bescheid erhoben ua die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG).
12 Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vorgesehenen, von der Bewilligung umfassten Maßnahmen griffen massiv in die im öffentlichen Interesse gelegenen Schutzeinrichtungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Dem Baubewilligungsbescheid für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt vom 5. März 1993 sei unter Punkt 6. zu entnehmen, dass der (von der Dienstbarkeit betroffene) Radweg als Feuerwehrzufahrt auszubilden sei, weshalb der gegenständlich relevante Bereich die Feuerwehrzufahrt für ein Objekt darstelle, welches permanent von einer erheblichen Personenzahl bewohnt werde. Im Bedarfsfall gehe der Feuerwehreinsatz weit über den Objektschutz hinaus und diene dem Schutz von Leib und Leben, wobei an einem derartigen Schutz ein besonders hohes öffentliches Interesse bestehe. Wenngleich die gegenständlichen Baumaßnahmen wie auch spätere Instandhaltungsarbeiten diese Feuerwehrzufahrt nur temporär behinderten, wäre doch der Objekt- und Personenschutz im Brandfall in der Zeit dieser Behinderung massivst beeinträchtigt. Eine temporäre Verhinderung der Feuerwehrzufahrt in einem Feuerwehrzufahrtsbereich erweise sich daher per se als rechtlich unzulässig.
Schließlich sei auf die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen (ASV) aufgezeigte Variante der Leitungsführung hinzuweisen, welche - trotz fehlender Deckung in der UVP-Genehmigung - bei der Beurteilung des gelindesten Mittels berücksichtigt hätte werden müssen.
13 Zwischenzeitig gingen die Rechte aus der UVP-Genehmigung von der E AG auf die mitbeteiligte Partei über, die in das gegenständliche Zwangsrechtsverfahren als Rechtsnachfolgerin der E AG eintrat.
14 Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2017 wies das LVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des LH mit der Maßgabe, dass die Einräumung der Dienstbarkeiten sowie das Antragsrecht zur grundbücherlichen Durchführung zugunsten und die Pflicht zur Entschädigungsleistung zu Lasten der M GmbH - als Rechtsnachfolgerin der E AG - ausgesprochen wurde (Spruchpunkt I.).
Das LVwG ließ gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu (Spruchpunkt II.).
15 Begründend führte das LVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass der erkennende Richter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als bescheiderlassendes Organ an der Erlassung des erstinstanzlichen UVP-Genehmigungsbescheides vom 20. August 2012 mitgewirkt habe. Dieser Bescheid sei in Berufung gezogen worden, und habe der Umweltsenat mit Bescheid vom 26. August 2013 darüber entschieden. Die dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerden seien zurück- bzw. abgewiesen worden.
16 An der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides der Wasserrechtsbehörde habe der Richter nicht mitgewirkt, weshalb der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG nicht gegeben sei. Es liege kein untrennbarer Zusammenhang des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mit dem erstinstanzlichen UVP-Genehmigungsbescheid vor, zumal dieser aufgrund der Berufungsentscheidung des Umweltsenates im Bescheid des Umweltsenates aufgegangen sei. Auch liege kein persönliches oder organisatorisches Naheverhältnis des Richters zu einer der Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor. Es seien auch seitens des Vertreters der revisionswerbenden Parteien keine sonstigen wichtigen Gründe vorgebracht worden, die im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Der Richter des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sei daher nicht befangen.
17 § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 stelle klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und auch nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens sei. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit. b WRG 1959 sei aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.
18 Von den revisionswerbenden Parteien sei nach wie vor keine Zustimmung für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 2108 zur Realisierung der UVP-genehmigten Wasserkraftanlage erteilt worden. Da es zu keiner gütlichen Einigung gekommen sei, sei in weiterer Folge die Einräumung eines Zwangsrechts beantragt worden.
19 Nach Darstellung der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Zwangsrechtsbegründung im Sinn der §§ 60 und 63 WRG 1959 heißt es, der Bedarf im Sinne der "Erforderlichkeit der Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer" sei in den Beschwerden grundsätzlich nicht bestritten, sondern lediglich in dem Sinne angezweifelt worden, als ein hohes öffentliches Interesse am Projekt in Abrede gestellt worden sei.
20 So ergebe sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und aus der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des ASV die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien im beantragten Ausmaß zur Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projektes. Diesen gutachterlichen Ausführungen seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG verneinte schließlich auch mit näherer Begründung das Vorliegen wesentlicher Änderungen im Bereich der Energieversorgung, die zur Folge hätten, dass kein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des M-Kraftwerkes mehr bestünde.
21 Das LVwG führte weiters aus, es verkenne nicht, dass an einer funktionierenden Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Bedarfsfall ein hohes Interesse bestehe. Wie allerdings das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Radweg als Feuerwehrzufahrt derzeit nicht geeignet und werde diese Situation durch die Realisierung des gegenständlichen Projektes weder während der Bauphase noch während der Betriebsphase geändert. Der Brandangriff durch die Feuerwehr könne derzeit schon auf andere Weise erfolgen, die Realisierung des gegenständlichen Kraftwerkprojektes ändere daran nichts. Wenngleich also ein hohes Interesse am Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten im Brandfall durchaus anerkannt werden könne, so sei dennoch auszuführen, dass dieses hohe Interesse vom gegenständlichen Vorhaben nicht berührt werde. Weder werde durch die Realisierung des Vorhabens selbst eine unmittelbare Brandgefahr ausgelöst, noch werde die Gefährdungslage durch das Vorhaben in irgendeiner Weise erhöht. Somit könne dieses Interesse am Schutz von Leib und Leben und an der Erhaltung von Sachwerten im Brandfall nicht mit Erfolg gegen das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens eingewendet werden. Auf den Rechtszustand, wie er in der Baubewilligung für das Wohnungseigentumsprojekt in Auflage 6. festgelegt sei, komme es dabei nicht an.
22 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach aus dem wasserbautechnischen Gutachten über die Varianten der Leitungsführung eine bessere Alternative im Sinne eines "gelinderen Mittels" abgeleitet werden könne, verwies das LVwG auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die gemäß § 63 lit. b WRG 1959 Zwangsverpflichteten keinen Anspruch und unmittelbar auch keinen Einfluss darauf hätten, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben (gegenständlich liege sogar ein rechtskräftig bewilligtes Vorhaben vor) bestimmte, ihnen zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert würden. Dies sei im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
23 Eine mögliche Variante der Leitungsführung sei gewesen, dass die Lage der Lamellenwand so nahe wie technisch möglich an die Böschungskante verlegt werde. Eine weitere Verschiebung dieser Lamellenwand in Richtung des Flusses würde eine Vorschüttung im Böschungsbereich mit einer damit verbundenen Böschungssicherung mittels Steinschlichtung notwendig machen. Zusätzlich müsste in den Vorschüttungsbereichen der bestehende Uferbewuchs entfernt werden, was bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht behandelt worden sei.
24 Diese Trassenführung sei im ursprünglichen UVP-Verfahren nicht Gegenstand gewesen. Zu prüfen sei aber die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien im beantragten Ausmaß zur Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projektes (Hinweis auf VwGH 28.2.2013, 2010/07/0026).
25 Dazu sei auch auf die in § 17 Abs. 9 UVP-G 2000 normierte dingliche Wirkung des UVP-Genehmigungsbescheides zu verweisen. Der rechtskräftige UVP-Bescheid entfalte daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der "betroffenen Sache" habe. Eine von der UVP-Genehmigung nicht gedeckte Leitungsführung (Trassenvariante) verlasse daher den Boden des Prüfgegenstandes im Zwangsrechtsverfahren und stelle wohl ein konsenswidriges Verhalten dar, welches allenfalls vorab einem (Änderungs-)Genehmigungsverfahren zu unterziehen wäre.
26 Eine weitere Variante wäre gewesen, die Trassenführung im Bereich der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 2108 um ca. 5 m weiter entlang der Grundstücksgrenze zu führen und erst in der Folge in Richtung Südosten zum Grundstück Nr. 2144 zu verschwenken, was eine Verkürzung des Abstandes vom Leitungsknick hin bis zum Schacht 11 mit sich brächte. Aus fachlicher Sicht ergebe sich dadurch keine wesentliche Verringerung des Eingriffes in das Grundstück Nr. 2108. Durch diese Änderung könnte auch eine Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 2108 nicht zur Gänze vermieden werden und würde dadurch die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 2144 vergrößert.
27 Damit stelle auch diese Variante - möge sie auch in der UVP-Genehmigung noch Deckung finden - im Vergleich zur beantragten Grundinanspruchnahme kein gelinderes Mittel dar, sodass - mit den Ausführungen des ASV - feststehe, dass das angestrebte Ziel auch nicht durch andere, gelindere Maßnahmen erreicht werden könne.
28 Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Zusammenhalt mit den Ermittlungen des LVwG ergäbe, lägen insgesamt die Voraussetzungen zur Einräumung der Zwangsrechte vor.
29 Schließlich führte das LVwG aus, die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an Rechtsprechung. Weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
30 In der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
31 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
32 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
33 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
34 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
35 2. Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revision Folgendes geltend:
2.1. Es liege Befangenheit des erkennenden Richters des LVwG vor, weil dieser als bescheiderlassendes Organ in jenem UVP-Genehmigungsverfahren tätig gewesen sei, welches die Grundlage für das gegenständliche Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten gebildet habe. Sowohl der die Zwangsrechtseinräumung bewilligende Bescheid als auch das angefochtene Erkenntnis des LVwG verwiesen in der Begründung des öffentlichen Interesses auf die diesbezüglichen Ausführungen im UVP-Genehmigungsverfahren. Dadurch hätte der für das LVwG tätige Richter sich selbst zu beurteilen. Gerade dies solle nach der Rechtsordnung aber vermieden werden.
Wenn schon nicht die Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG anzunehmen sei, dann wohl nach Z 3, zumal die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sei, wenn im Ergebnis die eigene Beurteilung in derselben Sache einer Überprüfung zu unterziehen sei. Es liege für derart notwendigerweise verbundene Verfahren noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit des Entscheidungsträgers in zweiter Instanz vor.
36 2.2. Weiters fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Eingriffsbeurteilung auf den Rechtsbestand oder die aktuell faktische Situation abzustellen sei. In diesem Zusammenhang sei unstrittig aufgrund des Baubewilligungsbescheides für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt jener Radweg, welcher durch die gegenständliche Zwangsrechtseinräumung und die damit verbundenen Baumaßnahmen berührt werde, als Feuerwehrzufahrt auszubilden. Darauf komme es an, und nicht auf die angeblich fehlende aktuelle Eignung des Weges als Feuerwehrzufahrt.
37 2.3. Außerdem werde im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass bei Prüfung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 2108 lediglich auf die Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projektes abzustellen sei und eine andere, diesem Projekt nicht entsprechende Trassenführung nicht zu prüfen wäre. Das LVwG ziehe diesbezüglich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2013, 2010/07/0026, heran. Gerade diese vom LVwG zitierte Entscheidung besage aber das Gegenteil, sodass die im angefochtenen Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe.
38 Das LVwG hätte sich daher nicht mit dem Einwand der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt, wonach der Stellungnahme des ASV zwei konkrete Leitungsvarianten zu entnehmen seien, die eine jeweils geringere Grundinanspruchnahme mit sich brächten.
39 3. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
40 3.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, der entscheidende Richter des LVwG sei befangen, weil er in jenem UVP-Genehmigungsverfahren den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, welcher die "Grundlage" für das gegenständliche Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten bilde.
41 3.1.1. Die maßgebliche rechtliche Grundlage zur Beantwortung dieser Frage stellt die - gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende - Bestimmung des § 7 AVG dar, dessen hier zur Anwendung gelangender Abs. 1 auszugsweise folgendermaßen lautet:
"Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. ...;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet
sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) ..."
42 3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter des LVwG als bescheiderlassendes Organ an der Erlassung des erstinstanzlichen UVP-Genehmigungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 2012 mitgewirkt hat. An der Erlassung des - das gegenständliche Zwangsrecht bewilligenden - Bescheides des LH als Wasserrechtsbehörde vom 10. Oktober 2016 hat der erkennende Richter des LVwG hingegen nicht mitgewirkt.
43 3.1.3. Nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG haben sich - bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der in § 17 VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung - die an der Fällung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilnehmenden Organwalter der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.
44 Eine unmittelbare Teilnahme oder Mitwirkung an der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des LH als Wasserrechtsbehörde vom 10. Oktober 2016 durch den tätig gewordenen Richter liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Bereits daran scheitert die Annahme der revisionswerbenden Parteien, es läge Befangenheit des Richters nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG vor.
45 3.1.4. Die revisionswerbenden Parteien machen auch Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG geltend.
46 Dazu ist zu bemerken, dass das Wesen der Befangenheit darin liegt, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (oder ein Richter) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
47 Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, 0036, mwN).
48 Die Revision führt zu § 7 Abs. 1 Z 3 AVG aus, die volle Unbefangenheit sei in Zweifel zu ziehen, wenn im Ergebnis die eigene Beurteilung in "derselben Sache" einer Überprüfung zu unterziehen gewesen sei.
49 Es handelt sich bei diesen beiden Verfahren keineswegs um "dieselbe Sache". Die UVP-Genehmigung wurde zwar erteilt; es wurde aber klargestellt (vgl. den Vorbehalt in Spruchpunkt II.), dass für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke entweder eine Einigung oder ein weiteres, gesondertes Verfahren nach dem WRG 1959 notwendig sein wird.
50 Durch die Auslagerung der Einräumung von Zwangsrechten aus dem UVP-Verfahren in ein eigenständiges Verfahren nach dem WRG 1959 erhält dieses Verfahren einen vom UVP-Verfahren getrennten, selbstständigen Charakter, ungeachtet dessen, dass es von seiner Zielrichtung her der rechtlichen Durchsetzung einer bereits rechtskräftig erteilten UVP-Genehmigung dienen soll. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass in diesem Verfahren andere Behörden bzw. unterschiedliche Verwaltungsgerichte tätig werden.
51 Im Übrigen fehlen auch begründete Hinweise darauf, dass der erkennende Richter eine vorgefasste Meinung gehabt hätte und nicht bereit gewesen wäre, diese Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern.
52 Der Revision gelingt es daher nicht, im vorliegenden Fall eine Befangenheit des erkennenden Richters aufzuzeigen.
53 3.2. Die zur Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4) ...
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) ..."
54 Die relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
"Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a)
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b)
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d)
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu
fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur
geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer
kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem
öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder
Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechen
überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die
notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende
dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte
Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen
hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung
sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und
Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den
Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer
Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen."
55 3.2.1. Die Revision führt aus, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob bei der Eingriffsbeurteilung auf den "Rechtsbestand" oder die aktuelle faktische Situation abzustellen sei. Es gehe darum, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheides für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt jener Radweg als Feuerwehrzufahrt auszubilden wäre, welcher durch die gegenständliche Zwangsrechtseinräumung und die damit verbundenen Baumaßnahmen berührt werde.
56 3.2.2. Im Baubescheid vom 5. März 1993 wurde für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt die Bewilligung mit den in der Verhandlungsschrift vom 3. Februar 1993 enthaltenen Auflagen erteilt. Auflage 6. lautete: "Der Radweg ist im Sinne der TRVB F134 als Feuerwehrzufahrt auszubilden."
57 Unbestritten ist, dass der Radweg entgegen dieser Auflage nicht als Feuerwehrzufahrt ausgebildet wurde.
Zur Ausgestaltung und Erhaltung des Radwegs als Feuerwehrzufahrt stellte das LVwG - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des privaten Sachverständigen in der Verhandlung vor dem LVwG vom 27. Jänner 2017 - fest, dass schon derzeit die Feuerwehrzufahrt über den Radweg nicht gegeben sei und dass der Radweg aufgrund seiner Breite bzw. Befestigung auch nicht über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen verfüge. Diese Feststellung legte es der nach § 63 lit. b WRG 1959 vorzunehmenden Interessenabwägung zu Grunde.
58 3.2.3. Diese fachlich begründeten Feststellungen des LVwG werden durch die Ausführungen in der Revision, gegenwärtig bestünde eine Zufahrtsmöglichkeit über den Radweg für Rettungsfahrzeuge und Löschfahrzeuge, weil auch Müllfahrzeuge zufahren könnten, nicht erschüttert. Auch dazu wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem LVwG auf fachlicher Ebene dargelegt, dass Müll- und Einsatzfahrzeuge insofern nicht vergleichbar seien, als Einsatzfahrzeuge eine Drehleiter verwendeten und daher einer Abstützung bedürften, welche zusätzlichen Platz benötige. Schließlich ist den revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ihr eigenes Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach seit ungefähr acht bis zehn Jahren keine Müllfahrzeuge mehr auf dem gegenständlichen Weg fahren würden.
59 Vor dem Hintergrund dieser vom LVwG mängelfrei festgestellten Sachverhaltsgrundlage geht es um die Beurteilung der Frage, ob das LVwG bei der Beurteilung des Eigentumseingriffs von den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen (Radweg nicht als Feuerwehrzufahrt ausgestaltet) oder vom rechtlich gesollten Zustand (Radweg als Feuerwehrzufahrt ausgestaltet) auszugehen hat.
60 3.2.4. Bei einem ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 Abs. 3 WRG 1959 (also auch bei einem solchen nach § 63 lit. b WRG 1959) begründenden Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, welcher auf der Basis der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu setzen ist (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/07/0079, und Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 8 zu § 60 WRG 1959). Im zitierten Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, bestehende Anlagen seien im vorgefundenen Zustand und nicht in jenem Zustand zu beurteilen, in welchem sie sich im Falle ihrer gebotenen Anpassung an den Stand der Technik befunden hätten.
61 Nichts anderes gilt im hier vorliegenden Fall. Der Umstand, dass eine Auflage des Baubewilligungsbescheides nicht beachtet wurde und daher bezüglich der Ausgestaltung des Radweges ein konsenswidriger Zustand vorliegt, kann nicht dazu führen, dass der Entscheidung über die Einräumung einer Dienstbarkeit ein Sachverhalt hätte zugrunde gelegt werden müssen, der im Entscheidungszeitpunkt gar nicht vorlag.
62 Abgesehen davon sprechen die revisionswerbenden Parteien selbst davon, dass bei der Durchführung der Leitungsverlegung lediglich temporär die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Bauordnung nicht möglich wäre.
63 3.2.5. Das LVwG konnte daher im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des Eigentumseingriffs zutreffend von den aktuell bestanden habenden Verhältnissen ausgehen.
64 3.3. In der Revision wird weiters als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausgeführt, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2013, 2010/07/0026, indem es die Auffassung vertrete, dass bei Prüfung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 2108 lediglich auf die Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projekts abzustellen sei und andere, diesem Projekt nicht entsprechende Trassenführungen nicht zu prüfen wären.
Richtigerweise hätte das LVwG daher beide vom ASV aufgezeigten weiteren Varianten im Sinne der Prüfung des "gelinderen Mittels" zu untersuchen gehabt.
65 3.3.1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zwangsrechtseinräumung an die im UVP-Genehmigungsbescheid vorgesehene Leitungsführung gebunden ist oder auch davon abweichende Dienstbarkeiten eingeräumt werden können, bedarf es der Erörterung des Verhältnisses zwischen dem UVP-G 2000 und dem WRG 1959 in Bezug auf die Einräumung von Zwangsrechten.
66 3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
67 Die UVP-G-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010; sowie auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 42).
68 Zweck dieser Neuregelung war es, die UVP-Verfahren von den "UVP-fremden" Ermittlungen hinsichtlich Zwangs- und Enteignungsrechten zu entlasten. Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind - meist erst zu einem späteren Zeitpunkt - Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 42).
69 Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Ebenso bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblich (vgl. dazu Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3, § 2 Rz 19).
70 3.3.3. Nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 ist bei der Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
71 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Genehmigung für das Kraftwerk wurde unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.
72 Diese Bestimmung macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann; sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung; durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen.
73 Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVP-G 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann.
74 3.3.4. Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. dazu VwGH 9.11.1982, 82/07/0039). Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung nach dem WRG 1959 im Rahmen eines UVP-G-Verfahrens erteilt worden war.
75 Daran scheitert die Überlegung der revisionswerbenden Parteien, wonach auch solche Varianten der Leitungsführung im Zwangsrechtsverfahren zu prüfen wären, die von der UVP-Genehmigung nicht gedeckt sind. Für die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten solcher Varianten fehlte es - in Hinblick auf die mit dem UVP-Bescheid rechtskräftig bewilligte Leitungsführung - an der dafür notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung.
76 3.3.5. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die unstrittig als außerhalb der UVP-Genehmigung gelegene Variante der Leitungsführung durch Verschiebung der Lamellenwand Richtung Fluss keine Rolle spielen kann.
77 Dies gilt aber auch für die sogenannte "Verschwenkungsvariante" (Verschiebung des Leitungsknicks), weicht sie doch ebenfalls von der UVP-G-genehmigten Leitungsführung (die den Knick auf dem Grundstück Nr. 2108 und eine Querung dieses Grundstückes vorsieht) in einem nicht unwesentlichen Ausmaß ab. In Bezug auf beide Varianten fehlt es daher an der für die Einräumung eines Zwangsrechtes notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung.
78 3.3.6. Dem seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 28.2.2013, 2010/07/0026, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
79 Im dortigen Fall hatte die damalige Beschwerdeführerin neben dem Vorbringen, der Zwangsrechtsbegünstigte hätte eigene Grundstücke, auf denen ein Zwangsrecht begründet werden könne, auch ausgeführt, die Behörde hätte überdies prüfen müssen, ob andere Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs denkbar gewesen wären und ob die gegenständlichen Maßnahmen das gelindeste Mittel darstellten. Diese Rüge verwarf der Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerde mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt habe, welche anderen Varianten die Behörde zu untersuchen gehabt hätte.
80 Daraus ergibt sich zwar, dass die von der Zwangsrechtseinräumung Betroffenen der Behörde substantiiert hätten darlegen können, welche anderen Varianten die Behörde zu untersuchen gehabt hätte. Dass sich diese anderen Varianten aber außerhalb eines denkbaren Spielraums der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bewegen hätten dürfen, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
81 3.3.7. Das LVwG konnte daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass für Varianten, die nicht von der UVP-Bewilligung gedeckt waren, die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Frage kam.
82 Was die Verschwenkungsvariante betrifft, so liegt diese - entgegen der Ansicht des LVwG - ebenfalls außerhalb der UVP-Bewilligung. Ihre - wenn auch anders begründete - Nichtberücksichtigung durch das LVwG verletzte daher keine Rechte der revisionswerbenden Parteien.
83 4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 84 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf
die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 16. November 2017
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L00.1Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017