TE Vwgh Beschluss 2017/11/16 Ra 2017/04/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision 1. des R C und

2. der H C, beide in S, beide vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Waagstraße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. August 2017, Zl. KLVwG- 475-478/9/2017, betreffend die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30.8.2017 wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.12.2016, mit welchem die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Windparks erteilt wurde, zurückgewiesen.

2 Begründend führt das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerber hätten als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 durch ihren anwaltlichen Vertreter Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen seien mit Schriftsatz vom 16.12.2013 zurückgezogen worden. Durch diese irreversible Prozesserklärung hätten die Revisionswerber ihre Parteistellung ex nunc verloren, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision führt aus, dass die Revisionswerber zu der mündlichen Verhandlung am 11.12.2013 geladen worden und die dort erhobenen Einwendungen am 16.12.2013 zurückgezogen worden seien.

8 Dass ausgehend von diesen Tatsachen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts vom Verlust der Parteistellung der Revisionswerber gerechtfertigt sei, stellt die Revision nicht in Abrede. Mit dem zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen, dass ihnen weitere Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, vermögen die Revisionswerber ein Wiederaufleben der Parteistellung nicht darzutun, zumal sie zugestehen, dass das gegenständliche Projekt "grundsätzlich" nicht geändert wurde.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040118.M00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten