RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2016/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten: Geht es im wasserrechtlichen Verfahren um eine (bloße) Grundwasserentnahme, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 eine Parteistellung des "Grund(wasser)eigentümers" zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070082.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten