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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des DI G S in B, vertreten durch die Poduschka Anwalts GmbH in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. August 2016, Zl. LVwG-AV-469/001-2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Festlegung eines Wasserschutzgebietes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Parteien: 1. J M, 2. A M, beide in B, und 3. M H in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 30. März 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) den Mitbeteiligten unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 744/2, KG P., und legte unter Spruchpunkt II. gemäß § 34 WRG 1959 ein Wasserschutzgebiet fest, das auch das im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstück Nr. 744/1, KG P., erfasst.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. August 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides mangels Parteistellung zurück und hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides als unbegründet ab, wobei es die Revision nicht zuließ.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vorgelegt hat. Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne darin Aufwandersatz zu beantragen.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 3. Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zeigen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
8 3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung)
9 Den mitbeteiligten Parteien wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens erteilt. Der Revisionswerber bringt insofern in den Zulässigkeitsausführungen vor, seine Parteistellung sei im Bewilligungsverfahren zu Unrecht verneint worden. Das Wasser für die bewilligte Wasserversorgungsanlage stamme nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie nämlich von seinem Grundstück. Als Grundeigentümer habe er gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht, das Grundwasser zu nutzen, und wäre daher jedenfalls dem Bewilligungsverfahren als Partei gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 beizuziehen gewesen (Hinweis auf VwGH 30.6.2006, 2003/03/0209). Dass aktuell das Grundwasser nicht genutzt werde, schade nicht, weil nach der hg. Rechtsprechung die bloße Nutzungsmöglichkeit ausreichend sei (Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).
10 Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013) K 4 zu § 102): Geht es - wie im vorliegenden Fall - im wasserrechtlichen Verfahren um eine (bloße) Grundwasserentnahme, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 eine Parteistellung des "Grund(wasser)eigentümers" zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169).
11 Dem Zulässigkeitsvorbringen ist nicht zu entnehmen, woraus die Parteistellung des Revisionswerbers aus dem Titel des "Grundwassereigentums" im konkreten Fall abgeleitet wird. Die alleinige Behauptung des Revisionswerbers, als Grundeigentümer über eine gesetzliche Befugnis zur Nutzung des Grundwassers zu verfügen, reicht aber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um erfolgreich eine aus dem "Grundwassereigentum" resultierende Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen zu können.
12 Im Übrigen hätte aber auch ein Revisionsvorbringen, das die Parteistellung des Revisionswerbers begründende Auswirkungen des bewilligten Projekts konkret aufgezeigt hätte, der Revision nicht zum Erfolg verholfen, weil der Revisionswerber ein derartiges Tatsachenvorbringen im Verfahren vor der BH und dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat und einem solchen Vorbringen daher das nach § 41 VwGG für das Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegengestanden wäre (vgl. VwGH 23.4.2015, Ra 2015/07/0031).
13 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Schutzgebietes (Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung)
14 Der Revisionswerber führt in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit aus, die von der BH und dem Verwaltungsgericht gewählte Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Festsetzung des Schutzgebietes, wonach eine einwandfreie Wasserversorgung jedenfalls im öffentlichen Interesse liege, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "unzureichend" (Hinweis u.a. auf VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175). Der im Verfahren vorgebrachte Umstand, dass die öffentliche Wasserversorgung bis zu den Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien aufgeschlossen sei, sei außer Acht gelassen worden.
15 Werden allerdings - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN)
16 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. In der Zulässigkeitsbegründung wird nämlich lediglich das Vorliegen einer unzureichenden Begründung behauptet, jedoch in keiner Weise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer einzelfallbezogenen eingehenderen Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Schutzgebietes zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gelangt wäre; insbesondere werden keine vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Aspekte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schutzgebiet und somit für einen für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensausgang sprechen. Der Aspekt eines möglichen Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung führt für sich allein weder von vornherein zu einer Verneinung noch zu einer Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines Schutzgebietes (vgl. VwGH 29.7.2015, 2012/07/0280).
17 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2017
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070082.L00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017