TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 96/01/0617

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1991;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch Dr. Peter C. Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 1996, Zl. KA 16/96, betreffend Rückforderung von Beiträgen an die Versorgungseinrichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1996 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der von ihm geleisteten "Pensionsbeiträge" keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom 31. August 1977 bis zum 27. Mai 1992 als Rechtsanwalt in der Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltkammer eingetragen gewesen. Ihm wäre - unabhängig davon, aus welchen Gründen er aus der Liste der Rechtsanwälte ausgeschieden sei - nach der im Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit offen gestanden, die Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung zu beantragen und sich damit die nach der Satzung möglichen Leistungen zu sichern. Einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer aber nicht gestellt. Für eine Rückerstattung der bereits zu Recht geleisteten Beiträge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Auch sei der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Eintragung anspruchsberechtigt gewesen, sodass, soferne ein anspruchsbegründender Anlass gegeben gewesen wäre, Witwen-, Waisen- und Invaliditätspension ausbezahlt worden wäre. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass die während seiner Kammermitgliedschaft von ihm geleisteten Beiträge zu Unrecht vorgeschrieben worden seien; mit seinen Behauptungen, die Ablehnung der Rückerstattung der Beiträge widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben und erschüttere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtssicherheit, stelle er aber lediglich rechtspolitische Überlegungen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 50 RAO lautet auszugsweise:

"(1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintrittes des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwaltes, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

2.Voraussetzungen für den Anspruch sind:

a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf 15 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muss der Rechtsanwalt mindestens 15 Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahres eintragen worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahres;

     . . . . . . . . .

     3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats

wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruches

erfüllt sind.

     . . . . . . . . . .

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden."

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 22. Mai 1991 (im Folgenden kurz: Satzung) haben jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer und dessen Hinterbliebene gemäß § 50ff der Rechtsanwaltsordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Gemäß § 2 der Satzung sind die allgemeinen Voraussetzungen - bezogen auf den Eintritt des Versorgungsfalles - :

      1.) Die Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste der

Rechtsanwaltskammer . . . . . . . . . .

2.) Die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 3;

3.) Antragstellung.

     Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung kann ein Kammermitglied, nachdem

es mindestens 15 Jahre in die Liste der Steiermärkischen

Rechtsanwaltskammer eingetragen war, im Fall des Ausscheidens aus

der Mitgliedschaft (sei es durch Verzicht auf die weitere

Berufsausübung, sei es durch Streichung auf Grund eines

Disziplinarerkenntnisses) . . . . . . für sich und seine

Hinterbliebenen die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der

Versorgungseinrichtung . . . . dadurch aufrecht erhalten, dass es

sich binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden . . . . gegenüber dem

Ausschuss schriftlich verpflichtet, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit beizupflichten, als er entgegen der belangten Behörde die Auffassung vertritt, es sei ihm deshalb die Möglichkeit der anspruchswahrenden Weiterzahlung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung nicht offen gestanden, weil er im Zeitpunkt seiner Streichung aus der Rechtsanwaltsliste der belangten Behörde noch nicht fünfzehn Jahre in dieser Liste eingetragen war. Unbestritten erfolgte die Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht fünfzehn Jahre in dieser Liste eingetragen war. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, durch Bekämpfung der Streichung, den Zeitpunkt der Streichung soweit hinauszuschieben, dass die fünfzehn Jahre erreicht worden wären, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner (offenbar unbekämpft gelassenen) Streichung aus der Rechtsanwaltsliste der belangten Behörde noch nicht die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 der Satzung für eine freiwillige Weiterversicherung erfüllte. Allerdings kann aus der im angefochtenen Bescheid widergegebenen gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, weil die Möglichkeit der Weiterversicherung für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der von ihm an die Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge nicht maßgeblich ist.

Ausschlaggebend für die Beurteilung des Beschwerdefalles ist, ob ein gesetzliches Gebot für die Rückerstattung solcher Beiträge der Rechtsordnung entnommen werden kann. Weder in der Rechtsanwaltsordnung noch in der Satzung finden sich Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Rückzahlung solcher Beiträge vorsähen. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Streichung aus der Rechtsanwaltsliste die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der belangten Behörde nicht erfüllte.

Der Beschwerdeführer war nicht nur verpflichtet, laufend Beiträge zur Versorgungseinrichtung einzuzahlen, sondern es war damit bis zu seinem Ausscheiden als Kammermitglied eine Anwartschaft auf die Erbringung von Versorgungsleistungen verbunden; diese sind nur deshalb nicht erbracht worden, weil bis dahin keiner der anspruchsbegründenden Versorgungsfälle eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft nicht die Möglichkeit hatte, eine freiwillige Weiterversicherung einzugehen, und er daher dieser Anwartschaft (trotz Entrichtung der Beiträge während einer langen Kammermitgliedschaft, ohne eine Versorgungsleistung in Anspruch genommen zu haben) verlustig ging, rechtfertigte demnach - ohne spezielle rechtliche Grundlage - noch nicht sein Begehren auf Rückforderung dieser Beiträge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1993, Zl. 92/01/1085, vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0328, und sinngemäß vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mit weiteren Nachweisen).

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010617.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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