RS Vwgh 2017/11/20 Ra 2017/03/0095

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §43 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit der erhobenen Beschwerde lediglich der Abspruch betreffend die Barauslagen, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten, konnte vor dem VwG nur mehr dieser Abspruch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein. Derart kann sich die vom VwG ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen (siehe VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030095.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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