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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs3;Rechtssatz
Wurde mit der erhobenen Beschwerde lediglich der Abspruch betreffend die Barauslagen, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten, konnte vor dem VwG nur mehr dieser Abspruch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein. Derart kann sich die vom VwG ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen (siehe VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030095.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017