RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/04/0073

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0074

Rechtssatz

Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, es liege keine Rechtsprechung des VwGH zu der Frage vor, ob Hunde als Nutztiere im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 anzusehen seien. Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der Einordnung des Hundes als Nutztier auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0072, verwiesen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das "Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" als der Land- und Fortwirtschaft zugehörig bestimmt. Inwiefern abgesehen von der von der Revision vorgebrachten Qualifikation des Hundes als Nutztier, die den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte (der Betrieb einer Tierpension und eines Hundetrainingsplatzes ohne Genehmigung der Betriebsanlage) die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 - nämlich das Halten zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse - und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfüllen würden, ist nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040073.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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