TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ro 2017/13/0017

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch die Fussenegger und Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Esslinggasse 17/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Juni 2017, Zl. RV/7101193/2016, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Streitpunkt des vorliegenden Falles war in umsatz- und einkommensteuerlicher Hinsicht die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Dachgeschoßwohnung in Wien für Zwecke der Vermietung von zwei Ferienappartements im Erdgeschoß desselben Gebäudes. Das Bundesfinanzgericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, erklärte eine Revision dagegen - uneingeschränkt - für zulässig und begründete dies mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, "inwieweit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Vermietung) einen Vorsteueranspruch begründen".

5 Die Revision enthält kein darüber hinausgehendes Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit und legt in den Revisionsgründen an einer Stelle dar, die vom Bundesfinanzgericht formulierte Frage mache "die Revision an den VwGH zulässig".

6 In Bezug auf die demnach im Vordergrund stehende Frage des Vorsteuerabzuges stützt sich das Bundesfinanzgericht jedoch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, wonach Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren u.a. dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn ihre Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Zitiert wird dazu in der angefochtenen Entscheidung das Erkenntnis VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028, VwSlg 7977/F, das zu Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer auf die Erkenntnisse VwGH 24.9.2002, 98/14/0198, VwSlg 7744/F, und 19.12.2002, 2001/15/0093, verweist (vgl. seither etwa auch noch VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272, VwSlg 8076/F; 31.5.2011, 2008/15/0126). Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf solche Aufwendungen maßgeblich sind nach diesen Erkenntnissen § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, und die nicht auf die Änderungen durch dieses Gesetz bezogene Judikatur.

7 Das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen und hat dem Revisionswerber bei der Entscheidung über die Umsatzsteuer nicht entgegengehalten, die auf den Mittelpunkt der Tätigkeit bezogene Ausnahme von dem (durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten und daher hier nicht anzuwendenden) Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 komme bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit nicht zum Tragen. Es hat nur auf denjenigen Teil seiner Ausführungen zur einkommensteuerlichen Beurteilung verwiesen, in dem die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer schon mangels Erfüllung der nicht erst durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (mit dem grundsätzlichen Abzugsverbot und der Ausnahme davon) geschaffenen Voraussetzungen der Notwendigkeit und einer höchstens untergeordneten privaten Nutzung des Arbeitszimmers ausgeschlossen wurde. An Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Voraussetzungen fehlt es nicht (vgl. etwa die Nachweise bei Jakom/Vock EStG, 2017, § 20 Rz 42 und 43).

8 In der Begründung der Revision wird insoweit, als sie sich gegen die einkommensteuerliche Beurteilung richtet, zur Notwendigkeit und Nutzung des Arbeitszimmers auf "unser bisheriges Vorbringen" und auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer verwiesen. In den Ausführungen zur Umsatzsteuer wird geltend gemacht, das Arbeitszimmer sei "uE unbestritten notwendig". Es folgen Argumente für eine andere als die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Notwendigkeit des Arbeitszimmers für die Vermietungstätigkeit. In gleicher Weise wird anschließend auf die Frage einer nicht nur untergeordneten privaten Nutzung eingegangen, wobei eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unterbleibt. Wenn anschließend noch betont wird, es handle sich "um ein rein ust-rechtliches Thema" und maßgeblich sei, ob die Nutzung nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten ausreiche, so wird damit verkannt, dass es um einen auf das Einkommensteuerrecht verweisenden Ausschlusstatbestand geht, dessen unionsrechtliche Unbedenklichkeit - bei Verknüpfung mit § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - nach schon vorliegender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes feststeht und auch in der Revision nicht in Frage gestellt wird.

9 Mit den Argumenten für eine andere Beurteilung der Fragen der Notwendigkeit und der tatsächlichen Nutzung des strittigen Raumes wird die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung, aber keine Denkgesetzwidrigkeit der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht und auch sonst keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Dies gilt - bei Verneinung schon der nicht erst durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Voraussetzungen - umso mehr auch für die einkommensteuerliche Beurteilung des Falles. Ob die Ausnahme von dem mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 in seiner jetzigen Form neu geschaffenen und für die einkommensteuerliche Beurteilung zu beachtenden Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 im vorliegenden Fall greifen könnte, wie die Revision im Hinblick auf geänderte Marktverhältnisse geltend macht, ist dafür nicht mehr von Bedeutung.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017130017.J00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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