TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/11/0278

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z4;
TNRSG 1995 §14 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M F in A, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. September 2017, Zl. 405-2/80/1/4-2017, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der F GmbH, die als Inhaberin zweier Gastgewerbebetriebe gegen das Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG verstoßen habe, drei Verwaltungsstrafen verhängt. Unter anderem wurde ihm mit dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. Mai 2017 angelastet, er habe es zu verantworten, dass im Betrieb F E nicht für die Einhaltung des gesetzlich bestehenden Rauchverbots gesorgt worden sei. Bei einer Überprüfung am 27. September 2016 sei festgestellt worden, dass an einigen Tischen des Lokals mindestens 8 Personen geraucht hätten. Dadurch sei eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm. § 13c Abs. 2 Z 4 TNRSG begangen worden, weshalb eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

2 In der Begründung der Zulässigkeit seiner (außerordentlichen) Revision bezieht sich der Revisionswerber lediglich auf den eben wiedergegebenen Tatvorwurf und bringt vor, das Verwaltungsgericht sei vom hg. Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2015/11/0118, abgewichen. Danach müssten nur die Raucherräume allseitig "von oben bis unten geschlossen" sein, nicht aber die Nichtraucherräume. Im Betrieb F E stünden "Nichtraucherräume im Außenbereich zur Verfügung", die die Mehrzahl an Verabreichungsplätzen aufwiesen. Entgegen der hg. Judikatur zum "Hauptraum" eines Gastgewerbebetriebes habe das Verwaltungsgericht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, wenn es lediglich ausführe, die Außenbereiche im Gastgarten wären kein Hauptraum.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In seinem Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2015/11/0118, entschied der Verwaltungsgerichtshof über den abgeschlossenen Raucherraum einer Bowlinghalle in einer (überdachten) Mall, in der auch der Hauptraum lag. Es handelte sich in jenem Fall - anders als im vorliegenden - jedenfalls nicht um Außenbereiche, sondern um Räume bzw. Räumlichkeiten. Wie im zitierten Erkenntnis (Rn 42) auch ausgeführt wurde, bezieht sich das grundsätzliche Rauchverbot des (nunmehr) TNRSG "auf alle Innenbereiche und Räume eines Gastronomiebetriebes, die den Gästen zugänglich sind oder von diesen genutzt werden können". Das Verwaltungsgericht ist daher nicht vom in der Revision zitierten hg. Erkenntnis abgewichen, wenn es den Gastgarten des Betriebes F E von der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Hauptraumes im Lokal ausschloss.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110278.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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