TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/08/0127

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35;
ASVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des K S in Wien, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2017, Zl. W151 2119939- 1/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 16.1.2012 bis 31.3.2012 nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der P. GmbH unterlegen sei. Bei der Anmeldung auf dem Beitragskonto der P. GmbH habe es sich um eine Scheinanmeldung gehandelt. Der Revisionswerber habe nicht für die P. GmbH gearbeitet. An deren Firmenadresse sei kein Hinweis auf eine betriebliche Tätigkeit der (mittlerweile gelöschten) GmbH, sondern nur ein leeres, geschlossenes Geschäftslokal vorgefunden worden. Ob allenfalls ein Dienstverhältnis zwischen dem Revisionswerber und einer anderen unbekannten Person bzw. einem anderen Unternehmen begründet worden sei, sei für den gegenständlichen Fall irrelevant und daher auch nicht weiter zu ermitteln.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es an Rechtsprechung zu einem Fall wie dem vorliegenden fehle, in dem der Dienstgeber als Betrüger tätig geworden sei. Es stelle sich die Frage, wie es zu beurteilen sei, wenn der Dienstnehmer seine Pflichten erfüllt habe und "glaubhaft in Dienst genommen" worden sei, der Dienstgeber jedoch seine Pflichten nicht erfüllt habe, weil es sich um einen Betrüger handle, der dem Dienstnehmer gegenüber zwar glaubhaft erschienen sei, der jedoch formell nicht existiert habe.

7 Das betrügerische Verhalten eines vermeintlichen Dienstgebers ändert aber nichts daran, dass mangels Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet wird. Sollte der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt haben, stünde das angefochtene Erkenntnis einer Feststellung der Pflichtversicherung auf Grund seiner Beschäftigung beim wahren Dienstgeber im Sinn des § 35 ASVG nicht entgegen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080127.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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