Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TKG 2003 §74 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/03/0099Rechtssatz
Dass die Handfunksprechgeräte auf einer bekannten Internet-Handelsplattform frei zum Verkauf angeboten wurden, vermag die Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 74 Abs. 1 TKG 2003) durch den Revisionswerber nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen. Der Revisionswerber ist aus dem Kreis der Geschäftsführer bestellter verantwortlicher Beauftragter eines Bauunternehmens und hat sich daher mit den für die Tätigkeit des Unternehmens einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl. etwa VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155); dazu zählen auch jene Rechtsvorschriften, die für den Einsatz von Betriebsmitteln im Unternehmen gelten. Dass der Betrieb von Funkanlagen rechtlichen Vorschriften unterliegt, ist bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030098.L02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017