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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art3;Rechtssatz
Aus Art. 3 B-VG ergibt sich, dass das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenzt (vgl. dazu VwGH 31.5.1990, 87/09/0018, VwSlg. 13214 A; zum ausnahmsweisen Anknüpfungsgrund des Personalitätsprinzips vgl. etwa VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A). Zudem erstreckt sich nach Art. 49 Abs. 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folgt, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird (vgl. VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A) und nur auf alle im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. idZ VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118, VwSlg. 16393 A). Für die in § 22 Abs. 2 WaffG 1996 getroffene Bedarfsregelung, für die eine Abweichung vom Territorialitätsprinzip bzw. vom in Art. 49 Abs. 1 B-VG normierten Grundsatz gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass diese Bedarfsbestimmung auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt. Für die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Ausland besteht schon angesichts der auf diesen Bedarf abstellenden Regelung keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030082.L07Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017