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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1311;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des JH in G, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. August 1998, Zl. 1/01-36.755/18-1998, betreffend Auftrag zur Vornahme entsprechender Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf den Grundstücken Nr. 196/2, .196/1, 681/3 und 1/2, sämtliche KG Torren, welche unmittelbar an das orographisch rechte Ufer des Schwarzbaches angrenzen, besteht seit ca. 50 Jahren ein Landmaschinenhandel mit angeschlossener Reparaturwerkstätte. Über einen langen Zeitraum befand sich dort eine Schmiede und Beschlagwerkstätte. Der Beschwerdeführer übernahm diese Grundstücke mit dem bestehenden Gewerbebetrieb im Jahre 1972 von seinem Vater in sein Eigentum.
An die Grundstücke Nr. .196/1 sowie 681/3 grenzt im Osten das Grundstück Nr. 7/1 samt Wohnhaus .1, je KG Torren, der Familie Z. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 teilte der Rechtsvertreter der Ehegatten Z. der Wasserrechtsbehörde mit, dass im Zuge von Grabungsarbeiten im Bereich des Grundwassers Altölvorkommen festgestellt worden seien. Von der Betriebsstätte des Beschwerdeführers scheinen Altöle und sonstige chemische Substanzen ausgetreten zu sein, dies sei entweder auf eine bewusste Ableitung von Altstoffen oder zumindest auf eine unsachgemäße Lagerung zurückzuführen.
Anlässlich der Ende 1993 durchgeführten Ortsaugenscheine hat der von der Wasserrechtsbehörde beigezogene Amtssachverständige festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde keine akute Gefahr einer weit reichenden Grundwasserkontamination bestehe und ein akuter Sanierungsbedarf nicht gegeben sei; weitere Untersuchungen (Bodenbefunde, Sondierungen) seien notwendig. Im Gutachten der von der Abteilung 16 des Amtes der Salzburger Landesregierung beauftragten Dr. R. und H. GmbH betreffend "Boden-, Feststoff- und Wasseruntersuchungen im Bereich der Verdachtsfläche 'Firma Hollweger-Golling' im Bundesland Salzburg" vom 21. Jänner 1998 wird ausgeführt, dass die Bodenuntersuchungen auf dem Anwesen des Beschwerdeführers den Nachweis massiver Verunreinigungen der ungesättigten Bodenzone mit Mineralölkohlenwasserstoffen erbracht hätten. Aufgrund der Tatsache, dass der Boden bereits bis in eine Tiefe von mindestens 3 m uGOK (unter Geländeoberkante) mit Mineralölkohlenwasserstoffen (Schmieröl) verunreinigt sei, sowie des Umstandes, dass eine Grundwasserkontamination durch die Firma I. GmbH im potentiellen Abstrombereich des Kontaminationsherdes bereits nachgewiesen worden sei, müsse von einer akuten und weiterhin bestehenden Umweltgefährdung (speziell Grundwasser) gesprochen werden. Zum einen besitze zwar der Boden im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers aufgrund des hohen Flug- und Feinsandanteiles ein relativ hohes Rückhaltevermögen für Mineralölkohlenwasserstoffe, zum anderen bestehe aber aufgrund der fehlenden Oberflächenversiegelung die Möglichkeit der teilweisen Auswaschung der Mineralölkontamination aus der ungesättigten in die gesättigte Bodenzone. Im Hinblick auf eine mögliche Sicherung/Sanierung des Altstandortes des Beschwerdeführers sei es notwendig, im Vorfeld der allfällig zu treffenden Maßnahmen die komplexen Grundwasserfließverhältnisse im Untersuchungsbereich abzuklären. Um ein detailliertes Schadensbild im Grundwasserkörper im Bereich des Altstandortes des Beschwerdeführers sowie im Bereich des Nachbaranwesens Z. erhalten zu können, sei es notwendig, die geplanten drei Grundwasserbeobachtungspegel zu errichten.
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz holte Gutachten eines geologischen, chemisch-technischen, hydrobiologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welche in einer gemeinsamen Stellungnahme hinsichtlich der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen ausführten:
"Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gutachten der Dr. R. und
H. GmbH und der ... ergänzten Erhebungen, dass auf dem Grundstück
(Beschwerdeführer) Mineralölprodukte oberflächlich eingetragen wurden. Diese Verunreinigungsstelle konnte im Gutachten der R. und H., soweit dies aus technischen und baulichen Gründen möglich war, weitgehend eingegrenzt werden. Die vorhandene Mineralölverunreinigung stellt eine latente Gefährdung des Grundwassers dar. Aufgrund der räumlichen Nähe zum unterstromig gelegenen Nachbargrundstück ist ein Zusammenhang zwischen diesem Eintragherd und der auf dem Nachbargrundstück gefundenen Verunreinigung zwingend anzunehmen.
Es ist notwendig, die vorhandene Verunreinigung des Untergrundes mit wassergefährdenden Stoffen auf dem Grundstück (Beschwerdeführer) zu sichern und zu sanieren. Angesichts der Eigenschaften des verunreinigenden Schadstoffes und des Bodenaufbaues erscheint eine Entfernung des Schadenszentrums als zielführendste Maßnahme. Vor Inangriffnahme von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück (Beschwerdeführer) sind aber noch weitere Erhebungen zum Untergrundaufbau und zur Grundwassersituation unterstromig des Schadenszentrums, insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Z. und dem Nachbargrundstück 7/11 notwendig, die umgehend durchgeführt werden müssen.
..."
Von diesen Amtssachverständigen wurden zur Hintanhaltung einer weiteren Beeinträchtigung des Grundwassers Maßnahmen zur umgehenden Durchführung vorgeschlagen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 22. April 1998 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 nach Maßgabe der Planbeilage des Gutachtens der Dr. R. und H. GmbH, erstellt am 21. Jänner 1998, zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung die Durchführung näher angeführter Maßnahmen mit einer Frist bis 30. Juni 1998 aufgetragen. Ausgehend von den eingeholten Sachverständigengutachten und unter Berücksichtigung der hiezu vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides aus, seit Beginn der 70er-Jahre seien in einem immer stärkeren Ausmaß landwirtschaftliche Maschinen zur Reparatur gegeben worden. Bei der Reparatur dieser Maschinen sei Altöl gewechselt worden und in beträchtlicher Menge im Betrieb des Beschwerdeführers angefallen. Reparaturen landwirtschaftlicher Maschinen seien jedenfalls in erheblichem Umfang bis in die 80er-Jahre durchgeführt worden. Aus Platzmangel seien die meisten landwirtschaftlichen Maschinen im Freien gestanden. Das angefallene Altöl sei zu einem beträchtlichen Teil so "entsorgt" worden, dass an verschiedenen Stellen des Grundstückes dieses "verschüttet" worden sei. Derartige Kontaminationen seien jedenfalls in den 70er-Jahren bis zum Beginn der 80er-Jahre durchgeführt worden. Das Altöl sei dabei entweder vom Anlagenbetreiber und Betriebsinhaber bzw. von seinen Angestellten jedenfalls aber mit Wissen des Beschwerdeführers verschüttet worden. Der Bereich der ehemaligen Böschung, wo auch der Schürf 2 hergestellt worden sei, sei massiv verunreinigt. Dies lasse - wie der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführe - den Schluss zu, dass an dieser Stelle periodisch Altöl auf die Böschung ausgeleert worden sei; der Zeitraum der "Altöltentsorgung" lasse sich auf den Zeitraum Ende der 60er-Jahre und Beginn der 80er-Jahre eingrenzen. Die Amtssachverständigen hätten auch festgestellt, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Mineralölprodukte oberflächlich eingetragen worden seien und diese Verunreinigungsstelle weitgehend eingegrenzt werden könne. Aufgrund der räumlichen Nähe zum unterstromig gelegenen Nachbargrundstück sei ein Zusammenhang zwischen dem Eintragherd und der auf dem Nachbargrundstück vorgefundenen Verunreinigung zwingend anzunehmen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Verunreinigung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ihren Ausgang gefunden habe und aufgrund der räumlichen Nähe das Nachbargrundstück Z. verunreinigt worden sei. Die chemisch-technische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass es sich nicht um leichtflüssiges Mineralöl handle, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich überwiegend um Mineralölderivate handle; die Beschreibung treffe auf Schmieröle jedenfalls zu. Der Beschwerdeführer sei seit 1972 Eigentümer und Anlagenbetreiber der gegenständlichen Betriebsanlage. Es stehe unzweifelhaft fest, dass er Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 sei. Aufgrund des Gutachtens des hydrobiologischen Amtssachverständigen könne eine akute Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden. Mit den vorhandenen Verschmutzungsherden sei jedoch eine latente Verunreinigung des Grundwassers verbunden. Der geologische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass bei einem Katastrophenfall mit einem massiven Austrag von Schadstoffen aus dem Untergrund in die Vorflut zu rechnen sei.
Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Salzburg mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. August 1998 der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und dem Beschwerdeführer im Grunde des § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 folgende Aufträge erteilt:
"Herrn (Beschwerdeführer) wird aufgetragen, den in einer Kopie der Planbeilage des Gutachtens der Dr. R. und H. GmbH zur Geschäftszahl 98 B 01 A mit Datum vom 21.1.1998 eingetragenen und im Folgenden umschriebenen Verunreinigungsbereich mit Ausnahme des bereits ausgekofferten Materials von Schlitz 2 bis zu einem Grenzwertgehalt an Mineralöl-Kohlenwasserstoffen in der Trockensubstanz von max. 500 mg/kg bis in eine Tiefe, wo das Konglomerat beginnt, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen:
Der Aushubbereich beginnt ...(nunmehr folgt eine detaillierte Beschreibung des Aushubbereiches).
Die nicht kontaminierte Deckschicht sowie die ebenfalls nicht kontaminierten gewachsenen Bodenschichten im Süden des umgrenzten Areals können im Untergrund verbleiben bzw. nach seitlicher Lagerung wieder eingebaut werden. Als Ersatz für den kontaminierten Aushub ist inertes, kiesiges und gut verdichtbares Material lagenweise einzubringen und im Nahbereich zur Mauer Z.-H. bzw. zum westlich gelegenen Objekt H. nach statischen Erfordernissen dieser Objekte zu verdichten. Sollten beim Aushub steilere Böschungen als 60 Grad ausgeführt werden, sind diese gemäß den einschlägigen Vorschriften zu pölzen.
Sollten in den von der Auskofferung ausgenommenen Bereichen beim Objekt H. (statische Sicherheit) bzw. den bachnahen Sicherheitsstreifen von 4 m ab Oberkante Uferböschung (wildbachtechnische Forderungen) Bereiche mit einem unzulässigen Restkontaminationsgehalt (500 mg/kg Trockensubstanz) im Boden verbleiben, sind diese räumlich in einem Plan genau darzustellen und durch Bodenproben zu dokumentieren.
Die Grabungsarbeiten sind von einer hiezu befugten Firma oder Person auszuführen bzw. zu beaufsichtigen, die oben beschriebenen Bauwerke sind vor Beginn der Arbeiten bautechnisch beweiszusichern.
Das bei den Grabungen anfallende mineralölverunreinigte Erdreich, das mehr als 500 mg/kg TS an Mineralölen enthält und somit entsorgt werden muss, ist durch einen befugten Übernehmer zu entfernen. Eine Zwischenlagerung auf ungeschütztem Untergrund ist unzulässig.
Die Spruchabschnitte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides können inhaltlich entfallen; statt dessen werden (Beschwerdeführer) folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
2.
Auf dem Grundstück 7/1, KG Torren (Ehegatten Z.) ist der Bodenaufschluss im Bereich der früheren Kläranlage auszupumpen; es soll beim ersten Pumpvorgang eine so starke Pumpe gewählt werden, dass der Bereich komplett ausgepumpt wird. Vor dem Wiederaufspiegeln des Grundwassers ist das in diesem Kellerschacht vorhandene Rohr außen und innen von anhaftendem Mineralöl zu reinigen.
3.
Nach dem Leerpumpen ist das wiederaufspiegelnde Grundwasser fachgerecht zu beproben. Außerdem ist eine Bodenprobe als Stichprobe im Ausmaß von mindestens 500 g fachgerecht zu entnehmen. Sämtliche entnommene Wasserproben sind auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen, AOX sowie sämtliche Parameter des Parameterblockes I des Anhanges A der Wassergüteerhebungsverordnung zu untersuchen. Es sind die in der Wassergüteerhebungsverordnung angeführten Analysenverfahren anzuwenden. Der Bericht hat den Bestimmungen der Europäischen Norm EN 45001 Punkt 5.4.3. zu entsprechen. Sämtliche entnommenen Bodenproben sind auf ihren Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen sowie auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen im Eluat zu analysieren. Des Weiteren sind in diesem Eluat der pH-Wert sowie die Leitfähigkeit zu bestimmen. Diese Untersuchungen sind gemäß den Analysenvorschriften, die in der Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) zu den einzelnen Parametern angegeben sind, durchzuführen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die im Spruchabschnitt 4. enthaltene Durchführungsfrist für die unter 1. bis 3. angeführten Maßnahmen wird bis 30. Oktober 1998 verlängert."
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des geologischen, chemisch-technischen, hydrobiologischen und wasserbautechnischen Sachverständigen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Sachverhalt sei im Beschwerdefall durch den Untersuchungsbericht der Firma Dr. R. und H. GmbH abgeklärt; danach seien auf den Grundstücken 681/3 und 3, je KG Torren, (früher 196/2) mehr oder weniger massive Mineralölverunreinigungen festgestellt worden. Aufgrund der im Grundstücksbereich Z. entnommenen Wasser- und Bodenproben müsse angenommen werden, dass sich die Mineralölkontamination über den Grundstücksbereich des Beschwerdeführers in östliche Richtung ausgebreitet habe. Dabei sei grundsätzlich auch von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz aufgrund der von den Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten davon ausgegangen worden, dass auf Dauer damit gerechnet werden müsse, dass die vorhandenen Mineralölbestandteile auch in den Grundwasserbereich des Schwarzbaches gelangen können und dadurch eine Beeinträchtigung des Grundwasserstromes erfolge. Da keine Gefahr im Verzuge vorliege, hätten die Maßnahmen bescheidmäßig vorgeschrieben werden können. Geologisch befinde sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers neben dem Schwarzbach eine Oberfläche mit einer Schotter- und Sandschicht mit einer Tiefe von 2,5 bis 3 m. Darunter befinde sich ein Konglomerat (Nagelfluh). Je weiter das Gelände vom Bach entfernt sei, desto niedriger sei diese Abdeckschicht. Vor allem gegen den Bach hin sei das Gelände zu einem Großteil aufgeschüttet worden. Soweit sich bei Anschwellen des Wassers im Schwarzbach über das Konglomerat Grundwasser bilde, werde die Richtung des Grundwasserstromes vom wasserbautechnischen und hydrobiologischen Amtssachverständigen von West nach Ost angegeben. Der chemisch-technische Amtssachverständige habe die Mineralölspuren als schwerflüchtige, hochsiedende Mineralstoffe definiert, die nicht von Benzin bzw. auch nicht von Heizöl schwer kommen könnten. Dieses Bild habe sich nicht nur bei den Bodenproben auf dem Gelände des Beschwerdeführers, sondern auch bei den Boden- und Wasserproben im Grundstücksbereich Z. ergeben. Der Untersuchungsbericht der Dr. R. und H. GmbH sei von sämtlichen Amtssachverständigen "als seriös und schlüssig bezeichnet" worden. Die in der Berufung geäußerten Bedenken gegen die Gutachten der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen seien in der Berufungsverhandlung am 5. August 1998 eingehend erörtert worden. Vom geologischen Amtssachverständigen sei klargestellt worden, dass nicht die Situation entscheidend sei, dass durch ein Hochwasser das gesamte Gelände ausgeschwemmt werde, sondern dass auch eine Ausschwemmung von Mineralöl dann erfolge, wenn der Wasserstand im Schwarzbach steige. Der chemisch-technische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass praktisch nur der Bodenaushub bzw. Bodenaustausch in Frage komme, zumal letztlich auch nur dadurch Gewissheit erlangt werden könne, wieweit die Kontamination reiche. Die Beweisergebnisse könnten nur dahingehend bewertet werden, dass die im Bereich der Liegenschaft Z. beobachteten Mineralölspuren ihre Ursache nicht in der Heizöllagerung haben, da es sich um kein hochsiedendes Mineralölprodukt handle. Die Heizöllagerung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Nachbar Z. entsorge Altöl in die alte Senkgrube, erscheine nicht glaubwürdig. Durch die verschiedenen Aufschüttungen, die vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, stelle sich derzeit die Situation so dar, dass das Erdbodenniveau des Hauses Z. niedriger liege als der Grundstücksbereich des Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung der Höhe komme es jedoch nicht nur auf die Höhe der Oberfläche an, sondern auch darauf, welche Wassertätigkeiten im Gelände früher möglich gewesen seien. Die Sachverständigen hätten diese Situation derart beurteilt, dass ein Abfließen strähnigen Grundwassers vom Bereich des Beschwerdeführers zu den Grundstücken des Nachbarn Z. möglich sei, jedoch nicht umgekehrt. Die Fließrichtung des Baches gehe von West nach Ost und auch die Grundwasserwegigkeiten seien aufgrund des Geländes im Wesentlichen so gerichtet. Das Alter der Verunreinigung habe nicht näher festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von 1972 bis 1982 neben der Schmiedewerkstätte auch eine Landmaschinenreparaturwerkstätte betrieben. In dieser Zeit und in den darauf folgenden Jahren habe er immer wieder Aufschüttungen getätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass es auch vor den Jahren 1972 bereits zu Verunreinigungen gekommen sei. Als Nachfolger im Gewerbebetrieb und auch als Grundstückseigentümer habe der Beschwerdeführer auch dafür die Verantwortung, dass sich die einzelnen Verunreinigungen im Gelände nicht trennen ließen. Dass sich zwischen den Aufschüttungsbereichen verstärkt Mineralölspuren befänden, ergebe sich aus einem vorliegenden Foto. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei davon Abstand genommen worden, im Bereich des Grundstückes des Nachbarn Z. einen Bodenaustausch durchzuführen, da es für eine solche Maßnahme noch notwendig sei, dass hinsichtlich des Ausmaßes der Kontamination bei der Liegenschaft Z. noch eine bessere Abklärung erfolge. Zur besseren Abklärung des Sachverhaltes seien von den Sachverständigen weitere Erkundungsmaßnahmen vorgeschlagen worden, wie sie im Spruchabschnitt 2. und 3. enthalten seien. Am westlichen Rand des Grundstückes Nr. 7/11, KG Torren, und auch im Bereich der durchstoßenen früheren Kläranlage sei eine Mineralölkontamination festgestellt worden. Diese Kontamination gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Grundstücksbereich des Beschwerdeführers aus. Die im Spruchabschnitt 2. und 3. enthaltenen Erkundungsmaßnahmen seien daher nicht den Nachbarn Z. vorzuschreiben gewesen, da die frühere Vermutung, die Mineralölkontamination könne von der Senkgrube, der früheren Kläranlage, dem Sickerschacht oder der Heizöllagerung auf dem Grundstück Z. ausgehen, durch nichts bewiesen worden sei. Die Verhandlungsschrift der Berufungsverhandlung vom 5. August 1998 sei im vollen Wortlaut in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Der Antrag auf Vertagung der Verhandlung habe deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Verhandlung zeitgerecht und ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sei. Sinn einer mündlichen Verhandlung sei, dass eine Angelegenheit möglichst konzentriert und Zeit sparend abgewickelt werde; Parteiengehör müsse gewahrt werden. Die Verhandlung habe bis ca. 19 Uhr gedauert; der Beschwerdeführer und sein Rechtsfreund hätten sich ca. zwei Stunden früher entfernt. Die Einvernahme der beantragten Zeugen sei nicht notwendig gewesen, weil sich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde in erster Linie auf die Untersuchung der Firma R. und H. GmbH stütze und auf die dazu abgegebenen Sachverständigengutachten. Es gehe nicht darum, dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen. Auf die übrigen Anträge sei die belangte Behörde bzw. die Wasserrechtsbehörde erster Instanz schon näher eingegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Abstandnahme von der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihren im Instanzenzug dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung des Grundwassers auf § 31 Abs. 1 WRG 1959 gestützt.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Gemäß Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden und soweit nicht der unmittelbare Wirkungsbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214).
Insoweit sich der Beschwerdeführer für den Nachweis der Unzulässigkeit eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 darauf beruft, dass nicht schlechthin jede Gewässerverunreinigung dem Reinhaltegebot des § 30 WRG 1959 zuwiderlaufe, vielmehr bloß geringfügige Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht rechtswidrig seien, ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG 1959 entspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0131, mit weiteren Nachweisen). Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (siehe § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959) jedenfalls aus.
Im Beschwerdefall haben die Wasserrechtsbehörden aber den festgestellten Sachverhalt zu Recht nicht unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 32 WRG 1959 einer Bewertung unterzogen, vielmehr ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 angenommen. Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unterscheidet sich nämlich von dem des § 31 WRG 1959 insbesondere dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1991, Zl. 90/07/0159, und vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0145).
Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei Verpflichteter im Sinne des § 31 WRG 1959, hegt der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb keine Bedenken, weil als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG jedermann in Betracht kommt, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können, wobei auch die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zlen. 98/07/0076 und 98/07/0077; bezüglich der möglichen kumulativen Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes als Verpflichteten siehe das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070 und 91/07/0071). Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1984, 1 Ob 14/84 = JBl 1985, 355, vermag der Beschwerdeführer die von ihm vertretene Rechtsansicht, nur jene Personen kämen als Verpflichtete in Betracht, "die subjektiv abgestuft nach dem maßgeblichen Standard der Sorgfaltspflicht als Verursacher der Strafbarkeit nach § 137 Abs. 3 WRG unterliegen", nicht in einer die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache beeinflussenden Weise näher zu begründen, weil in dem vorzitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes im Wesentlichen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht ausgesprochen ist, dass § 31 WRG 1959 als Schutzgesetz, dessen Verletzung schadenersatzpflichtig macht, jedermann zur Reinhaltung der Gewässer verpflichtet.
§ 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt kein Verschulden voraus; soferne nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, hat die Behörde den Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bescheidmäßig zu erlassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126). Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht aufzuzeigen.
Auch die aufgezeigten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar begründet, warum sie die Behauptungen des Beschwerdeführers, die auf dem Grundstück des Nachbarn Z. festgestellten Kontaminationen seien auf rechtswidriges Verhalten des Nachbarn Z. zurückzuführen, nicht für zutreffend erachtet. Im Untersuchungsbericht der Firma Dr. R. und H. GmbH wurden die entsprechenden Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt. Den fachkundigen Ausführungen der Amtssachverständigen, welche sich auf diesen Untersuchungsbericht stützten, ist der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer vermag auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufzuzeigen, warum die vorgeschlagenen Sanierungsmöglichkeiten nicht verhältnismäßig sein sollen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommen, dass die festgestellte Grundwassergefährdung nicht nur in Katastrophenfällen eintreten wird, sondern vielmehr bereits bei Anstieg des Grundwasserspiegels infolge gestiegener Wasserführung des nahe gelegenen Schwarzbaches entsteht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten, auch näher begründet ausgeführt, warum sie davon ausgeht, dass die auf der Nachbarliegenschaft Z. vorgefundenen Verunreinigungen mit denen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers festgestellten übereinstimmen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar begründet, warum sie von der Durchführung der vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung beantragten ergänzenden Beweisaufnahmen Abstand genommen hat. Durch die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und gegen deren Schlüssigkeit seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken begegnen, konnte die belangte Behörde zutreffend feststellen, worauf die Ölverunreinigungen sowohl auf den Grundstücken des Beschwerdeführers als auch auf dem Nachbargrundstück Z. zurückzuführen sind.
Der angefochtene Bescheid leidet jedoch an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb, weil für die im Spruchpunkt 4. im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG festgesetzte Frist zur Durchführung der in den Punkten 1. bis 3. angeführten Maßnahmen mangels entsprechender Begründung die Nachvollziehbarkeit fehlt. Schon in der Berufung hat der Beschwerdeführer näher begründet darauf hingewiesen, dass die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gesetzte Frist als zu kurz zu bewerten sei. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Durchführung der Maßnahmen bis 30. Oktober 1998 "realitätsfremd" sei. Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist im Bescheid entsprechend zu begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0072, u.v.a.). Da die belangte Behörde dies ungeachtet des entsprechenden Berufungsvorbringens unterlassen hat, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 2000
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070146.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015