RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs2;
VwGVG 2014 §29;

Rechtssatz

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164, mwH). Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl. dazu näher VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030082.L05

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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