RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0082

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;

Rechtssatz

Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030082.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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