RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0059

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L00027 Landesregierung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
16/01 Medien
16/01 Presseförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GO LReg Tir 1989 idF 2013/054;
LO Tir 1989 Art51 Abs2;
MedKF-TG 2012 §2 Abs1;
MedKF-TG 2012 §2 Abs5;
MedKF-TG 2012 §5 Abs2 dritter Fall;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Das Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des MedKF-TG 2012 ist es allgemein, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0006). Es liegt daher nahe, Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 als solche zu betrachten, die unter die Übergriffe "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" subsumiert werden können. Damit steht auch im Einklang, dass die Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 im relevanten Tatzeitraum tatsächlich von der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" des Amtes der Tiroler Landesregierung, über die ein Landesrat die Fachaufsicht führte, koordiniert und behandelt wurden. Das BVwG folgt in seinen Feststellungen dem diesbezüglichen Vorbringen des Landeshauptmannes, wonach die Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" in der Landesamtsdirektion Tirol als Stabsstelle für die Medientransparenz eingerichtet war, der zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt die Übermittlung der Meldungen nach dem MedKF-TG 2012 oblag. All das führt zu dem Ergebnis, dass die Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 als Teil der Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" anzusehen waren und in den (alleinigen) Zuständigkeitsbereich des betreffenden Landesrates fielen. Damit scheidet jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Landeshauptmannes für die ihm angelasteten Übertretungen des MedKF-TG 2012 aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L04

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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