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L00017 Landesverfassung TirolNorm
GO LReg Tir 1989 idF 2013/054;Rechtssatz
Das Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des MedKF-TG 2012 ist es allgemein, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0006). Es liegt daher nahe, Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 als solche zu betrachten, die unter die Übergriffe "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" subsumiert werden können. Damit steht auch im Einklang, dass die Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 im relevanten Tatzeitraum tatsächlich von der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" des Amtes der Tiroler Landesregierung, über die ein Landesrat die Fachaufsicht führte, koordiniert und behandelt wurden. Das BVwG folgt in seinen Feststellungen dem diesbezüglichen Vorbringen des Landeshauptmannes, wonach die Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" in der Landesamtsdirektion Tirol als Stabsstelle für die Medientransparenz eingerichtet war, der zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt die Übermittlung der Meldungen nach dem MedKF-TG 2012 oblag. All das führt zu dem Ergebnis, dass die Angelegenheiten des MedKF-TG 2012 als Teil der Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" anzusehen waren und in den (alleinigen) Zuständigkeitsbereich des betreffenden Landesrates fielen. Damit scheidet jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Landeshauptmannes für die ihm angelasteten Übertretungen des MedKF-TG 2012 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017