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L00017 Landesverfassung TirolNorm
AMD-G 2001 §2 Z2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2013, keine ausdrücklich Erwähnung von Angelegenheiten nach dem MedKF-TG 2012 enthielt. Allerdings wäre es zu kurz gegriffen, allein aus diesem Umstand abzuleiten, dass damit die Generalklausel der Geschäftsordnung Platz greifen musste und die Angelegenheiten in die Ressortzuständigkeit des Landeshauptmannes fielen. Die Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" weisen einen engen Zusammenhang mit den strittigen Meldepflichten nach dem MedKF-TG 2012 auf, geht es doch nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG 2012 um die Meldung von erteilten Aufträgen über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 ORF-G 2001 bzw. § 2 Z 2 AMD-G 2001, über Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 PrivatradioG 2001, über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G 2001) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrivatradioG 2001 oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G 2001, sowie über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017