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L00017 Landesverfassung TirolNorm
GO LReg Tir 1999 idF 2013/054;Rechtssatz
Auf der Grundlage des Art. 51 Tir LO 1989 und der GO Tir LReg 1999 oblag die Besorgung der Geschäfte des Landes Tirol in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zugewiesen waren, nur diesem Mitglied. Dabei handelte es sich nicht bloß um eine interne Zuständigkeitsregelung unter den (weiterhin) kollektivvertretungsbefugten Mitgliedern des Kollektivorgans, sondern um die auf verfassungsgesetzlicher Basis durch Verordnung erfolgte Aufteilung von Geschäftsbereichen in die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Mitglieder der Landesregierung. Daran anknüpfend war auch nur das jeweilige Mitglied zur Vertretung des Landes in den entsprechenden Angelegenheiten berufen, was zur Folge hat, dass auch nur dieses Mitglied für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Land Tirol in seinem Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017