RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L00027 Landesregierung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GO LReg Tir 1989;
LO Tir 1989 Art51;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Liegt die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person bei einem Kollektivorgan, kann grundsätzlich jedes Mitglied dieses kollektivvertretungsbefugten Organs verwaltungsrechtlich bestraft werden. Eine bloß interne Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern ändert daran nichts, soweit darin noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erblickt werden kann (vgl. etwa VwGH 28.3.2014, 2014/02/0002, mwN). Besonderes kann nur dann gelten, wenn beispielsweise bei einem öffentlich-rechtlichen Vertretungsorgan mit Rechtsverordnung eine Aufgabenverteilung und damit auch eine (außenwirksame) Vertretungsregelung des Kollegialorgans geschaffen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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