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L00017 Landesverfassung TirolNorm
GO LReg Tir 1989;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Liegt die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person bei einem Kollektivorgan, kann grundsätzlich jedes Mitglied dieses kollektivvertretungsbefugten Organs verwaltungsrechtlich bestraft werden. Eine bloß interne Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern ändert daran nichts, soweit darin noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erblickt werden kann (vgl. etwa VwGH 28.3.2014, 2014/02/0002, mwN). Besonderes kann nur dann gelten, wenn beispielsweise bei einem öffentlich-rechtlichen Vertretungsorgan mit Rechtsverordnung eine Aufgabenverteilung und damit auch eine (außenwirksame) Vertretungsregelung des Kollegialorgans geschaffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017