RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0031

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030031.L06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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