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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des SA in Wien, geboren am 25. Dezember 1968, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rennweg 24/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. November 1999, Zl. 201.597/1-I/03/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers vom 15. November 1996, zur Post gegeben am 20. November 1996, gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 1996, mit der sein Asylantrag vom 18. September 1996 abgewiesen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG i. V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers nachweislich am 29. Oktober 1996 zugestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde unter Hinweis auf ihre Auffassung, dass die Berufung verspätet sei, die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch zur Frage der Versäumung der Berufungsfrist keine Äußerung erstattet. Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Zustellungsbevollmächtigten errechne sich das Ende der Berufungsfrist mit Ablauf des 12. November 1996. Die erst am 20. November 1996 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet erhoben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die diesen Bescheidausführungen der belangten Behörde zu Grunde liegenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid allein deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde als Beginn der Rechtsmittelfrist den 6. November 1996, an welchem Tag dem Beschwerdeführer persönlich der erstinstanzliche Bescheid zugekommen sei, heranziehen hätte müssen.
Die belangte Behörde habe es weiters verabsäumt, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Behörde erster Instanz berechtigt und verpflichtet war, den von ihr erlassenen Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen des von ihm namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz an den Zustellungsbevollmächtigten begann die Frist zur Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu laufen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm - nach seinem Vorbringen - der Bescheid persönlich erst am 6. November 1996 zugekommen sein sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass ihm die belangte Behörde gemäß dem Inhalt der vorgelegten Bescheidausfertigung das rechtliche Gehör zu der von ihr infolge der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten angenommenen Verspätung der Berufung eingeräumt hatte. Demgemäß wären erst in der Beschwerde vorgetragene Einwände gegen sachverhaltsmäßige Feststellungen, die über keine konkreten Anhaltspunkte im Akt verfügen, als verspätet anzusehen. Dem Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht zu entnehmen, dass die Feststellung der belangten Behörde, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten sei "nachweislich am 29. Oktober 1996" erfolgt, als unrichtig angesehen würde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte ihn über die Möglichkeit der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages informieren müssen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages nichts an der Versäumung der Berufungsfrist geändert hätte (vgl. dazu auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200180.X00Im RIS seit
20.11.2000