TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Fr 2017/19/0061

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache des H A R, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der syrische Antragsteller stellte am 17. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juni 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

2 Gegen Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche am 21. Juli 2016 samt dem dazugehörenden Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

3 Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 stellte er einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht und einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der dafür anfallenden Gebühren.

4 Am 30. August 2017 erteilte der Antragsteller der Caritas der Erzdiözese Wien Vollmacht und beauftragte sie mit der Organisation und Durchführung seiner Heimreise. Die entsprechende Erklärung samt Vollmacht wurde auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5 Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2017 ersucht bekanntzugeben, ob diese Erklärung als Zurückziehung seiner Beschwerde anzusehen sei. Dies wurde mit Klarstellung seines rechtsfreundlichen Vertreters, welche am 14. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, bejaht. In der Folge wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 eingestellt.

6 Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 wurde der Fristsetzungsantrag vom 8. August 2017 zurückgezogen.

7 Gemäß § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190061.F00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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