TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Fr 2017/19/0054

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache des Y A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.

Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 19. September 2017 das Erkenntnis, W251 2145396-1/5Z, womit - dem unzweifelhaften und nicht auslegungsbedürftigen Spruch zufolge ausdrücklich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, verkündet und eine Abschrift des Protokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

2 Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass der Antragsteller durch den Verzicht auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und den Verzicht auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, dass er betreffend die gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde, über die bislang keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, kein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung habe. Diese Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil sich der "Rechtsmittelverzicht" des Antragstellers jedenfalls nur auf die mündlich verkündete Entscheidung des Verwaltungsgerichts und nicht auf die Beschwerde gegen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht umfasste weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bezog.

3 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragssteller in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 unzweifelhaft zu erkennen gab, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrag nicht mehr aufweist.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190054.F00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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