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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache des , gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 13. Juni 2017 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, mit dem unter Spruchpunkt IV. der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, vollumfänglich Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bislang nicht entschieden habe, obwohl die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierte einwöchige Frist verstrichen sei.
2 In weiterer Folge erließ das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 4. Juli 2017, L523 2146944-1/14Z, nach dessen Spruch der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht trug mit diesem Beschluss dem vorliegenden Fristsetzungsantrag erkennbar Rechnung und legte den Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof zudem mit dem Hinweis vor, es sei nunmehr seiner Entscheidungspflicht nachgekommen.
3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob auch er davon ausgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem genannten Beschluss seiner Entscheidungsverpflichtung nachgekommen sei. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch.
4 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rede stehenden Beschluss die versäumte Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016 nachgeholt hat und damit seiner diesbezüglichen Entscheidungsverpflichtung nachgekommen ist.
5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190035.F00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018