RS Vwgh 2017/11/24 Ro 2017/03/0031

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art94 Abs2;
StVG §11;
StVG §119;
StVG §16;
StVG §16a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0037). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030031.J01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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