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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94 Abs2;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0037). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030031.J01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017