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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des B I in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte im März 2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 15. März 2017 wies das BFA den Folgeantrag zur Gänze ab, erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt V. des Bescheides erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ab.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. April 2017 Beschwerde; diese langte am selben Tag beim Verwaltungsgericht ein.
4 Mit Fristsetzungsantrag vom 7. November 2017 begehrte der Antragsteller wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) legte diesen Antrag am 14. November 2017 gemeinsam mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 9. November 2017, Zl. I417 2153599-1/9E, mit dem über die gesamte Beschwerde des Antragstellers, also auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, entschieden worden ist, und einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Da das BVwG die versäumte Entscheidung somit nachgeholt hat, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.6.2017, Fr 2017/18/0026, mwN; zur Einstellung im Fall des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vgl. VwGH 27.6.2017, Fr 2017/18/0022).
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180060.F00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018