RS Lvwg 2017/5/23 VGW-041/037/9117/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG §7g Abs1
AVRAG §7g Abs2
AVRAG §7i Abs2a
AVRAG §7i Abs3

Rechtssatz

Hinsichtlich der Nichtvorlage der Unterlagen liegt hier ein Gesamtkonzept vor, das in sachlicher und zeitlicher Einheit steht, sodass nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur um ein fortgesetztes Delikt handelt.

Schlagworte

Lohnunterlagen; Verweigerung der Einsichtnahme; fortgesetztes Delikt; Vorsatz; einheitlicher Willensentschluss; zeitlicher Zusammenhang

Anmerkung

VwGH v. 12.09.2017, Ra 2017/11/0223; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.037.9117.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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