TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/18 VGW-151/070/9586/2017

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §21 Abs1
NAG §23 Abs2
NAG §64 Abs1
NAG-DV §8 Z7 lita
NAG-DV §8 Z7 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Mu. M., geb. am ... 1994, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 23.05.2017, Zl. MA35-9/3163888-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gem. § 64 Abs. 1 Z 2 NAG als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 01.03.2017 vom Ausland aus im Wege der ÖB Moskau beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingelangt am 14.03.2017, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 64 Abs. 1 NAG zum Zwecke der Absolvierung des Bachelorstudiums „W.“ an der Universität Wien.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit. a NAG-DV für die beantragte Aufenthaltsbewilligung in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich mangels Nachweises der Herkunft der im Verfahren behaupteten Geldmittel in Höhe von EUR 13.579,80 als nicht gesichert gelte, weil keine Einkommensnachweise der Eltern vorliegen würden. Zudem würde er bei der vorgelegten Miete einen höheren Betrag zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigen. Zumal dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Gründe im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG zu entnehmen seien, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.

I.3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 23.05.2017, Zl. MA35-9/3163888-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG mit der bereits im Schreiben vom 26.04.2017 ausgeführten Begründung abgewiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Verwaltungsbehörde eingelangt sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer im Wege der ÖB Moskau am 02.06.2017 zugestellt, richtete sich die gegenständliche via E-Mail eingebrachte, nicht unterfertigte Beschwerde vom 05.06.2017. Dieser wurde unter anderem ein mit 08.05.2017 datiertes in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde beigefügt, in welchem er auf das oben dargelegte Ergebnis der Beweisaufnahme replizierte.

Zusammengefasst verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf dieses Schreiben und ersuchte um neuerliche Überprüfung der bereits damals übermittelten Unterlagen. Demnach würde sein Vater für seinen Lebensunterhalt in Österreich aufkommen. Dieser besitze ein namentlich genanntes Unternehmen und würde dieses seit Jänner 2011 auch selbst führen. Die bislang vorgelegten Geldmittel würden von diesem stammen und habe sich sein Vater auch dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich weitergehend zu unterstützen. Ferner habe er in einem namentlich genannten Sprachinstitut bereits ein Sprachdiplom in Deutsch auf Niveau B2 erworben. Abschließend versicherte der Beschwerdeführer, in Österreich nicht arbeiten, sondern lediglich dem Studium nachgehen zu wollen.

Diesem Schreiben wurden Nachweise in Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers beigeschlossen.

I.5. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 04.07.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 10.07.2017 anhängig.

I.6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.07.2017 zur Behebung eines Mangels gemäß § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert und ihm gleichzeitig aufgetragen, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

I.7. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und übermittelte gleichzeitig weitere Unterlagen in Bezug auf seinen Lebensunterhalt zunächst via E-Mail und nachfolgend im Original via dem Zustelldienst FeedEx.

I.8. Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG mit E-Mail vom 23.08.2017 mit, dass eine positive Erledigung seiner Beschwerde (derzeit) mangels Vorlage näher bezeichneter Belege noch nicht möglich sei und forderte ihn auf, diese genau aufgezählten Unterlagen nachzureichen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit den bislang in Vorlage gebrachten Unterlagen einen den europarechtlichen Regelungen für eine Visumerteilung entsprechenden Krankenversicherungsschutz noch nicht nachgewiesen habe, dies jedoch Voraussetzung für eine mögliche Visaerteilung zum Zwecke der tatsächlichen Einschreibung an der Universität Wien vor Erledigung seiner Beschwerde sei. Auch liege ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für Österreich nicht vor.

I.9. In der Folge langte am 20.09.2017 ein weiteres Konvolut an Unterlagen beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zu diesen führte der Beschwerdeführer aus, dass die meisten Zahlungen auf sein Konto Umbuchungen von einem anderen Konto von ihm oder Bareinzahlungen seien. Die Zahlungen auf das Konto seines Vaters würden aus seiner Geschäftstätigkeit, vornehmlich aufgrund von Import- und Exportverträgen mit chinesischen Geschäftspartnern, stammen. Er habe an einem namentlich bezeichneten Sprachinstitut in Tashkent zwischenzeitlich ein Sprachdiplom auf Niveau A1 erworben. Er plane, in Österreich ausschließlich seinem Studium nachzugehen und danach wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde 1994 in Usbekistan geboren und ist usbekischer Staatsangehörige; sein Reisepass weist eine Gültigkeit bis 15.08.2023 auf.

Er stellte am 01.03.2017 vom Ausland aus im Wege der ÖB Moskau persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingelangt am 14.03.2017, den gegenständlichen Erstantrag gem. § 64 Abs. 1 NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zum Zwecke der Absolvierung eines Studiums an der Universität Wien.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags vom 24.08.2016 mit Bescheid der Universität Wien vom 13.12.2016 gemäß §§ 63 Abs. 3 und 11, § 64 Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Ergänzungsprüfung „Deutsch (B2/2)“, „Englisch“ und „Mathematik“ sowie der Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens zur Vergabe der begrenzt verfügbaren Studienplätze zum Bachelorstudium „W.“ zugelassen.

Der Beschwerdeführer ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt an der Universität Wien weder als ordentlicher Studierender der Studienrichtung „W.“ noch als außerordentlicher Studierender des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten (kurz: VWU) gemeldet. Er verfügt auch nicht über eine Kursplatzzusage für einen Deutschkurs im Rahmen des VWU im Studienjahr 2017/18.

Der Beschwerdeführer verfügt – im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung - mittels eines entgeltlichen, bis 30.06.2019 abgeschlossenen Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese erwarb er sich durch die Teilnahme „mit Erfolg“ an einem vom 21.01. bis 22.02.2013 am Goethe-Institut Tashkent angebotenen Deutsch-Intensivkurs auf Niveau A1. Ferner durch den Besuch eines Deutsch-Langzeitintensivkurs im Ausmaß von 35 Lektionen pro Woche à 45min in der Zeit von 15.03. bis 14.08.2015 bei einem österreichischen Sprachinstitut in Wien auf Niveau A1.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Für ihn besteht bis 13.02.2018 Versicherungsschutz mittels einer allen Anforderungen iSd Art 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idF, VO (EU) Nr. 610/2013 vom 29.06.2013, als Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen Visums entsprechenden gültigen Reisekrankenversicherung bei der L. Versicherung. Er plant nicht den Abschluss einer studentischen Selbstversicherung gem. § 16 ASVG nach Einreise in das Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ging in seinem Herkunftsstaat bisher keiner Beschäftigung nach. Er verfügt weder über ein Sparvermögen noch erhält er während des von ihm geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet laufende Unterhaltszahlungen von Seiten Dritter. Die monatlichen Mietzahlungen für das Zimmer in der Wohngemeinschaft belaufen sich auf zumindest EUR 1.218,44, die Kosten für die studentische Selbstversicherung auf monatlich EUR 56,74, Kredit- bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Nicht festgestellt werden konnte, wie hoch der Anteil des Beschwerdeführers an den Mietkosten für die von insgesamt drei Personen gemeinsam angemietete gegenständliche Wohnung ist.

Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von hochgerechnet netto zumindest EUR 500,00 zur Verfügung stehen.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Uzbekistan. Der ledige und unbescholtene Beschwerdeführer lebte während seines bisherigen gesamten Lebens ausschließlich im Familienverband in seinem Herkunftsstaat. Er war in Österreich - nach Erteilung eines Schengen Visum D durch die ÖB Moskau am 05.02.2015 - lediglich einmal von 01.03. bis 16.08.2015 rechtmäßig aufhältig, während dieser Zeit jedoch nicht amtlich gemeldet. Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären oder intensivere persönliche Anknüpfungspunkte. Sein Grad an Integration in Österreich übersteigt nicht das übliche Ausmaß von sozialen Bindungen in einem Gastland während eines von Beginn an geplanten befristeten, weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalts als Tourist oder für die Dauer eines Sprachkurses.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, von wo aus er den Abschluss des Verwaltungsverfahrens seinen Antrag auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet betreffend abwartet.

Sonstige Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen zu den besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung gründen auf den im Verlauf des Verfahrens seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Diesbezüglich darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits im ersten Halbjahr 2015 für zirka fünf Monaten im Bundesgebiet aufgehalten hatte, den Zulassungsantrag aber erst ein Jahr danach, am 24.08.2016, bei der Universität Wien stellte. Diesen Umstand hat er weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Verlauf des Beschwerdeverfahren näher aufgeklärt. Ebenso wenig hat er während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens Vorkehrungen für eine möglichst rasche Aufnahme seines Studiums unmittelbar nach einer allfälligen Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung getroffen bzw. ist zumindest mit der Universität Wien in Kontakt geblieben; in concreto etwa durch Rücksprache mit der Direktion des VWU bzgl. der Vormerkung für einen Deutschkurs. Es unterließ der Beschwerdeführer insbesondere auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien am 23.08.2017, eine entsprechende Bestätigung seitens der Direktion des VWU im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzulegen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt verbunden mit seinen widersprüchlichen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien zum Niveau seiner bereits erworbenen Deutschkenntnisse (vgl. AS 11 vs. AS 65 – erst nach Aufforderung der Vorlage entsprechender Nachweise) den Verdacht aufkommen, dass er seinen geplanten Aufenthalt in Österreich tatsächlich nicht vorrangig für die Aufnahme des von ihm behaupteten Studienvorhabens nutzen möchte.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sowie zu seinen bislang erworbenen Deutschkenntnissen gründen auf den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen.

Der Beschwerdeführer legte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Einkommensverhältnisse mehrere Konvolute an Unterlagen teilweise in Original vor und gab diesbezüglich an, während seines beabsichtigten Studiums in Österreich von seinem Vater finanziell unterstützt zu werden. Dieser sei Mitbegründer und seit Januar 2011 Geschäftsführer einer Gesellschaft namens „T.“ mit Sitz in A., Uzbekistan. Aus seiner Tätigkeit für dieses Unternehmen erhalte er im Jahr 2017 mit einer Dividende und einem Lohn von monatlich rund EUR 985,00 jährlich insgesamt $ 80.000,00 (umgerechnet rund EUR 67.700,00). Sein Sparvermögen belaufe sich per August 2017 auf $ 44.752,00 (umgerechnet rund EUR 37.800,00). Der Beschwerdeführer selbst verfüge über ein Sparvermögen in Höhe von $ 22.233,00 (umgerechnet rund EUR 18.800,00).

Diese Unterlagen sind jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet weder nachvollziehbar noch glaubhaft, sodass auch die (legale) Herkunft der behaupteten Geldmittel nicht überzeugend war.

Wesentlich für diese Beurteilung ist, dass insbesondere die seitens der angeblichen Firma des Vaters ausgestellten Dokumente hinsichtlich der äußeren Form einen sehr geringen Grad an Professionalität aufweisen (vgl. ua AS 51, sowie AS 104-121). Ferner erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, warum das angebliche Währungskonto des Unternehmens (vgl. AS 121), einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH, nicht auf deren Namen lautet, sondern es sich dabei laut den vorgelegten Kontoauszügen um ein Geschäftskonto des Vaters handeln soll. Gänzlich unplausibel ist darüber hinaus, dass Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit aus dem Ausland an diese Gesellschaft auf dieses private Geschäftskonto des Vaters erfolgen (vgl. etwa AS 122-139). Nicht zuletzt aufgrund dieser Umstände wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2017 ausdrücklich aufgefordert, entsprechende Belege für die Existenz dieses Unternehmens vorzulegen. Er legte in der Folge unter anderem einen Auszug aus dem Gesellschaftervertrag (s. AS 104-117) sowie angebliche staatliche Bestätigungen vor, aus denen sich die Zweifel an der tatsächlichen Existenz des Unternehmens weiter erhärteten. Demnach sei die Gesellschaft im Jahre 2008 errichtet worden und per 01.08.2017 weiterhin in der Liste der Betriebe und Organisationen in der Datenbank des Staatsregister (vgl. AS 102) registriert. Im Gegensatz dazu wurde vom Beschwerdeführer zuvor jedoch noch eine Bestätigung über die staatliche Registrierung erst im Januar 2011 vorgelegt (vgl. AS 53). Betont sei ferner in diesem Zusammenhang, dass vom ausstellenden Organ in der oa Bestätigung vom 28.08.2017 für die Eintragungen sowie für die Unterschrift offensichtlich zwei verschiedene Schreibgeräte verwendet wurden, was aus der beruflichen Erfahrungen des erkennenden Richters absolut unüblich ist. Auch der Gesellschaftsvertrag selbst scheint nicht echt, zumal dieser laut einem Vermerk auf der Titelseite offenkundig nicht in einer Vollversammlung dieser Gesellschaft, sondern von den Gründern der GesmbH „X.“ in deren Vollversammlung bestätigt wurde (s. AS 115). Ferner legte der Beschwerdeführer – wohl veranlasst durch das Gericht - eine Bestätigung über die Auszahlung eines Arbeitslohnes an seinen Vater in den Jahren 2016 und 2017 vor, ohne jedoch einen entsprechenden Arbeitsvertag beizuschließen. Zudem ist keine einzige dieser angeblichen Lohnzahlungen des Unternehmens in den vorgelegten korrespondierenden Kontoumsätzen des Vaters abgebildet. Aufgrund dessen stellte der erkennende Richter weiterführende Ermittlungen zur „T. GmbH“ im Internet an und musste dabei feststellen, dass zu dieser in den üblichen Suchmaschinen kein einziger Eintrag existiert. Auch eine nachfolgende Kontaktaufnahme mit dieser angeblichen Firma via E-Mail im Wege der auf den Briefköpfen der vorgelegten Bestätigungen vermerkten Adressen (s. AS 51, 118, 119) scheiterte, zumal sämtliche E-Mails mit dem Vermerk „user not found“ als unzustellbar retourniert wurden. Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass die „T. GmbH“ tatsächlich nicht existiert.

Unter Berücksichtigung des vorhin Gesagten waren daher auch die vom Beschwerdeführer insbesondere durch die Vorlage von Kontoübersichten über den Zeitraum seit dem Januar 2016 geltend gemachten Sparvermögen des Vaters und des Beschwerdeführers selbst nicht glaubhaft. Die Kontoübersichten waren im Übrigen auch in sich unschlüssig, zumal diesbezüglich keine einzige angebliche Überweisung vom Konto des Vaters auf jenes des Beschwerdeführers in dessen Kontoauszügen als korrespondierende Einzahlung dargestellt ist (vgl. dazu AS 44-48 und 86f vs. AS 122-133 und 54-55). Insbesondere konnte die noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 03.02.2017 (s. Vw-Akt, AS 26) über ein Guthaben per 03.02.2017 anhand der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten entsprechenden Kontoauszügen (s. va AS 45) nicht verifiziert werden. Völlig unschlüssig war aber auch der Umstand, warum der Beschwerdeführer eine direkt an ihn gerichtete Bestätigung über eine Überweisung eines Betrags von USD 1.350,00 vorlegte (s. AS 88), in er als Empfänger genannt wurde und zusätzlich auch ausdrücklich auf eine Überweisung auf sein Konto Bezug genommen wurde, jedoch als bezughabende Kontonummer des Empfängers jene des Kontos seines Vaters angeführt wurde (vgl. dazu etwa AS 44 vs. 122). Insgesamt konnten die angeblichen Geldflüsse auf beiden Konten daher nicht schlüssig nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend dargetan, aus welchen anderen (legalen) Quellen diese behaupteten Sparvermögen stammen sollten. Insgesamt hat sich im Ergebnis vielmehr der Eindruck ergeben, dass diese Bankbestätigungen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegeln.

In einer Gesamtbetrachtung gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, nachvollziehbar und glaubhaft ausreichende (legale) Unterhaltsmittel für die Dauer seines beabsichtigten Studiums in Österreich darzutun.

Der Beschwerdeführer hat zudem auch nicht dargetan, über eine alle Risken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung zu verfügen.

Die Feststellungen zu seinen bislang erworbenen Deutschkenntnissen gründen auf den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Nachweisen.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensverhältnissen und dem bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie seinem derzeitigen Verbleib im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern.

Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt wurde von dem Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht überzeugend bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.   nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.   nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.   nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 02.06.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 05.06.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 04.07.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 84/2017, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde gemäß Absatz 10 die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.  das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2.  in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Abweichend von Abs. 1 sind gemäß Absatz 2 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.

Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft gemäß Absatz 6 kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Absatz 2 bis 6 gelten gemäß Absatz 7 nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen. Der Bundesminister für Inneres ist gemäß Absatz 5 ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Die Fremden haben gemäß § 29 Abs. 1 NAG am Verfahren mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (vgl. VwGH 30.04.1998, 97/06/0225). Die Offizialmaxime entbindet aber die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233; 28.02.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

II.3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.  die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.  ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß Absatz 2 richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV haben Studierende zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studiengangs oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges anzuschließen.

Im Fall eines Verlängerungsantrages ist gemäß litera b leg. cit. zudem ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG dem Antrag beizufügen.

Kann der Antragsteller im jeweils für die Beurteilung im Falle eines Verlängerungsantrags heranzuziehenden Studienjahr nicht einen ausreichenden Studienerfolg nachweisen, oder – wie im Beschwerdefall – ist er nicht Studierender an einer tertiären Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG mangelt es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (in diesem Sinne VwGH 19.12.2012, 2012/22/0196; 26.01.2012, 2010/21/0383). Auf familiäre und private Interessen iSd § 11 Abs. 3 NAG ist daher bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195; 22.09.2009, 2009/22/0169).

II.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine Auslandsantragstellung gem. § 21 Abs. 1 NAG vor. Der Beschwerdeführer befindet sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Herkunftsstaat, von wo aus er den Ausgang des Verwaltungsverfahrens den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet betreffend abwartet.

Die Verwaltungsbehörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ mit der Begründung ab, dass sein Lebensunterhalt im Falle eines Aufenthaltes in Österreich nicht gesichert sei, weil er die Herkunft der im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemachten Unterhaltsmittel nicht schlüssig nachweisen hat können. Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Richter vollinhaltlich an.

Entscheidungserheblich ist im Beschwerdefall jedoch auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht Studierender iSd § 64 Abs. 1 Z 2 NAG der Universität Wien ist und auch bislang keine Bemühungen gesetzt hat, einen Deutschkurs im Rahmen des VWU im Studienjahr 2017/18 besuchen zu können. Er hat daher nicht überzeugend dargetan, dass er zum Entscheidungszeitpunkt mit dem geplanten Zuzug nach Österreich im Studienjahr 2017/18, insbesondere im laufenden Wintersemester, tatsächlich den Zweck der beantragten Aufenthaltsbewilligung verfolgt.

Im gegenständlichen Fall liegen daher schon die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung gem. § 64 Abs. 1 NAG nicht vor.

Maßgeblich ist weiters, dass der Beschwerdeführer im gesamten gegenständlichen Verwaltungsverfahren - wie beweiswürdigend ausgeführt - weder ausreichende Unterhaltsmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG noch eine alle Risken abdeckende in Österreich leistungsfähige Krankenversicherung nachweisen konnte (zum erforderlichen Umfang eines solchen Krankenversicherungsschutzes vgl. VwGH vom 07.12.2006, Fe 2015/22/0001-7 sowie OGH vom 12.10.2015, 22 Cg 24/14a-31). Er hat auch nicht überzeugend vorgebracht, eine solche nach seiner Einreise – etwa im Rahmen der studentischen Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse – abschließen zu wollen. Die vorgelegte Reisekrankenversicherung erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht.

Vor diesem Hintergrund war daher eine Erteilung eines Schengen Visums D an den Beschwerdeführer vor Erlassung dieser Entscheidung in Anwendung des § 23 Abs. 2 NAG mit dem Zweck, ihm zuvor eine Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, um an der Universität Wien persönlich die Zulassung als außerordentlicher Studierender im Rahmen des Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zu erreichen, sowie sich für einen Studienplatz in einem Deutschkurs am VWU anzumelden und so die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nachweisen zu können, nicht geboten.

Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, so ist im Ergebnis generell auf die familiären und privaten Interessen eines Antragstellers nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410; 06.08.2009, 2009/22/0195). Im Beschwerdefall musste daher eine Prüfung der gegenständlichen Beschwerde im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG unterbleiben.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).

Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).

Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 05.06.2017 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde bzw. die Verwaltungsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat und die Sachlage aufgrund der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 64 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 NAG sowie das in Österreich (nicht) bestehende schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert und überzeugend entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum G

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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