TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/3 VGW-021/054/8982/2016

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien

Norm

GewO 1994 §368
MO Wr Anlage 1 – Großmarkt Wien Z7
MO Wr §39 Z27

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn O. A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.06.2016, Zl. MBA ... – S 19439/16, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit der Wiener Marktordnung 2006, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12.09.2017

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben von 04.04.2016, 10:00 Uhr bis 08.04.2016, 10:30 Uhr und somit mehr als 24 Stunden als Lenker das Sattelzugfahrzeug S. mit dem behördlichen Kennzeichen ... in Wien, Großmarkt Wien auf dem Marktgebiet und zwar in der Straße ... neben dem Objekt ... (Firma U.) geparkt, obwohl das Fahrzeug von diesem Verbot des Parkens auf dem Marktgebiet nicht ausgenommen war.“

Die verletzte Rechtsvorschrift lautet:

„§ 368 der Gewerbeordnung 1994 iVm. Anlage 1 – Großmarkt Wien Z 7 der Wiener Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006 idgF. iVm. Punkt 3.3 der Verkehrsordnung für den Großmarkt Wien“.

Die Strafnorm lautet:

„§ 368 Gewerbeordnung 1994 iVm. § 39 Z 27 der Wiener Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006 idgF.“.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00, das ist der Mindestkostenbeitrag zu bezahlen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe von 04.04.2016, 10:00 Uhr bis 08.04.2016, 10:30 Uhr in Wien, Großmarkt Wien, das Sattelzugfahrzeug S. mit dem behördlichen Kennzeichen ..., auf dem Marktgebiet und zwar in der Straße ... neben dem Objekt ... (Fa. U.) geparkt, obwohl die Zufahrten und Flächen dieses Marktgebietes mit entsprechenden Verbotszeichen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 beschildert waren und dieses Fahrzeug vom Verbot des Parkens auf diesem Marktgebiet nicht ausgenommen gewesen sei. Wegen einer Übertretung des § 368 der Gewerbeordnung 1994 mit der Anlage 1 – Z 7 in Verbindung mit § 39 Z 27 der Wiener Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006 idgF wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) nach § 368 GewO 1994 verhängt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der erhobenen Beschwerde, in welcher die Verwirklichung der zur Last gelegten Tat bestritten worden ist, am 12.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher – trotz ordnungsgemäßer Ladung - weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen sind. Herr Ad. P. wurde in der Verhandlung als Zeuge einvernommen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde als feststehend angenommen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... in der Zeit von 04.04.2016, 10:00 Uhr, bis 08.04.2016, 10:30 Uhr und somit mehr als 24 Stunden in Wien, Großmarkt Wien auf dem Marktgebiet und zwar in der Straße ... neben dem Objekt ... (Firma U.) geparkt war. Weiters stand fest, dass der Beschwerdeführer zur Folge der Lenkerauskunft der Firma An. GmbH vom 19.04.2016 das Sattelzugfahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt hat.

Gemäß Punkt 7 der Anlage 1 der Wiener Marktordnung 2006 erfolgt die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf dem Großmarkt Wien durch Verkehrsordnungen der Marktverwaltung.

Gemäß Punkt 3.3 der Verkehrsordnung für den Großmarkt Wien ist das Parken von Fahrzeugen und Anhängern länger als 24 Stunden am Gelände des Großmarkts Wien verboten.

Anhaltspunkte dafür, dass das besagte Fahrzeug von diesem Verbot nach Punkt 3.3 lit. a bis e der Verkehrsordnung ausgenommen war liegen nicht vor. Dieses Parkverbot ist zur Folge der Auskunft des stellvertretenden Leiters des Großmarkts Wien, R. F., durch Anschlag auf der Amtstafel der MA 59 in Wien, Laxenburgerstraße 367 kundgemacht. Bei der Einfahrt in den Großmarkt Wien weist eine Hinweistafel auf die Marktordnung 2006 hin. Eine ordnungsgemäße Kundmachung des Parkverbots gemäß der Wiener Marktordnung 2006 liegt daher vor.

Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von Fahrlässigkeit war zu bejahen, da es dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich und zumutbar gewesen wäre vor Einfahrt in das Großmarktgelände durch Erkundigung bei der Marktverwaltung bzw. Einsichtnahme in die Marktordnung 2006 und die Verkehrsordnung der Marktverwaltung an der Amtstafel Kenntnis von dem Parkverbot zu erlangen.

Zur Strafbemessung:

Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da das Interesse an der Freihaltung der Verkehrsflächen des Marktgebietes im Hinblick auf die Dauer des Parkens in nicht unbedeutendem Ausmaß beeinträchtigt worden ist. Das Verschulden war nicht als gering anzunehmen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen lässt, dass ihm die Kenntnis von dem Parkverbot bei Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Als mildernd war die zur Tatzeit gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerend ist kein Umstand. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers waren mangels Angabe als durchschnittlich anzunehmen (Einkommen bis zu EUR 1.500,00). Hinweise für das Vorliegen von Sorgepflichten bzw. Vermögen bestehen nicht. Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafsatz von bis zu EUR 1.090,00 jedenfalls angemessen und nicht zu hoch.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung und der nicht erschienenen belangten Behörde als Partei zugestellt.

Es wurde innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Niederschrift kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des

Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Sattelzugfahrzeug; Parken; Großmarkt Wien; Ordnungsmäßigkeit der Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.8982.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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