TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 99/20/0334

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Mai 1999, Zl. 207.660/0-VIII/24/99, betreffend Einstellung eines Berufungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 5 AsylG (mitbeteiligte Partei: E M, geboren 1941, derzeitiger Aufenthalt unbekannt) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Jänner 1999 wurde der Asylantrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen des Irak, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mitbeteiligte in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung finden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 4 Abs. 5 AsylG als gegenstandslos ein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass § 38 Abs. 5 AsylG ein objektives Beschwerderecht umschreibt; die Beschwerdelegitimation ist ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0304, mwN). Aus diesem Grund führt auch die bekannt gegebene Auswanderung der Mitbeteiligten in die USA während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die unter einem erfolgte Zurückziehung des Asylantrages nicht zu einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0318).

Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Gesetz entsprechende Wahl der Bescheidform für die Einstellung des Berufungsverfahrens - dem mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0353, entschiedenen Fall. Auch hinsichtlich des Inhalts der von der belangten Behörde als Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 Fremdengesetz gewerteten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl stimmen die Sachverhalte überein. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf das zuletzt genannte Erkenntnis verwiesen werden.

Aus den dort dargelegten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In Bezug auf das erwähnte Vorerkenntnis wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. Juni 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200334.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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