Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Rs 115/16g-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod der Klägerin am 29. Oktober 2017 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. 3. 2016 erhobenen Klage die Zuerkennung eines Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe der Stufe 2 ab dem 1. 5. 2016.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 ab dem 1. 5. 2016 zu und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 7. 6. 2017 eingebrachte außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Zuerkennung eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 5. 2016 begehrt.
Am 10. 10. 2017 beschloss der Oberste Gerichtshof, der Beklagten mitzuteilen, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
Die Rechtsvertreter der Klägerin teilten am 15. 11. 2017 mit, dass die Klägerin am 29. Oktober 2017 verstorben ist.
Rechtliche Beurteilung
In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens – also auch in dritter Instanz – unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt zwingend kraft Gesetzes; dies auch dann, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (RIS-Justiz RS0116063; 10 ObS 36/94, SSV-NF 8/78 mwN).
§ 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich – wie hier – um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h, SSV-NF 16/110 mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten Person. Da die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (29. Oktober 2017) beim Obersten Gerichtshof anhängig war, ist der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag nach § 165 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.
Schlagworte
;Sozialrecht;Textnummer
E120151European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00075.17B.1120.000Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017