RS Pvak 2017/9/18 B 5-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §10 Abs2

Schlagworte

Herstellung des Einvernehmens; keine gesetzlichen Fristen für den Verlauf von Verhandlungen zwischen DL und DA

Rechtssatz

In der Folge wurden mehrere Verhandlungen mit dem DA geführt, die unbestrittenermaßen zu keiner Einigung über die vom DL beabsichtigte Änderung der Rufbereitschaft führten. Für den Verlauf solcher Verhandlungen - nach Kenntnis des DL von der grundsätzlichen Einstellung des zuständigen PVO zur beabsichtigten Maßnahme - kennt das PVG keine Fristen, die vom zuständigen PVO zu beachten wären (PVAB vom 2. November 2016, G 2-PVAB/16). Im vorliegenden Fall war dem DL jedenfalls seit dem Beratungsgespräch am 13. April 2017, das ebenso wie das DA-Schreiben vom 4. April 2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 10 Abs. 2 PVG gelegen war, bekannt, dass die von ihm beabsichtigte Maßnahme vom DA unverändert abgelehnt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.5.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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