RS Pvak 2017/9/18 B 5-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §10 Abs2

Schlagworte

Herstellung des Einvernehmens; keine Herstellung des Einvernehmens durch Nichtreaktion des DA auf eine vom DL im Verlauf von Beratungsgesprächen gesetzte Frist

Rechtssatz

Dass der DA innerhalb der „vorgesehenen Frist“ keine Bezug habende Stellungnahme eingebracht hat, bewertete der DL in seinem Rundschreiben „Aktuelle Themen“ vom 22. Juni 2017 als Zustimmung des DA iSd § 10 Abs. 2 PVG zur beabsichtigten Änderung des Rufbereitschaft. Diese Auffassung findet im PVG keine Deckung. Bei der „vorgesehenen Frist“, während der der DA bis 30. Mai 2017 keine Stellungnahme abgegeben hatte, handelte es sich nicht um die – gesetzlich vorgegebene – zweiwöchige Frist des § 10 Abs. 2 PVG zur allfälligen Herstellung des Einvernehmens oder zur Bekanntgabe von Einwendungen des DA, sondern um eine dem DA vom stellvertretenden DL gesetzte Frist im Rahmen dieser Verhandlungen, deren Nichteinhaltung die Herstellung des Einvernehmens mit dem DA nicht zu ersetzen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.5.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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