Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Erstellung und Änderung des Dienstplans; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Die vom DL mit Schreiben vom 27. Juni 2017 verfügte Änderung der Rufbereitschaft stellt eine Änderung des Dienstplans für die JA dar, die von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst ist, weshalb dazu nach § 10 PVG das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.5.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017