RS Pvak 2017/9/18 B 5-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §9 Abs2 litb
PVG §10
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Erstellung und Änderung des Dienstplans; Herstellung des Einvernehmens

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Die vom DL mit Schreiben vom 27. Juni 2017 verfügte Änderung der Rufbereitschaft stellt eine Änderung des Dienstplans für die JA dar, die von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst ist, weshalb dazu nach § 10 PVG das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.5.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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