Norm
WG 2001 §43 Abs2Schlagworte
Verbot parteipolitischer Betätigung; Ausnahme vom Verbot parteipolitischer BetätigungRechtssatz
Die Ausnahme vom Verbot parteipolitischer Betätigung im zweiten Satz des § 43 Abs. 2 WG 2001 bezieht sich nach dem Wortsinn nur auf die persönliche – also eigene, für sich selbst vorgenommene - Information der Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenmedien, wie Tageszeitungen und Nachrichtensendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017