RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Hinausgabe von Rundschreiben (Informationsfoldern) an die Bediensteten; Beschlussfassung über Rundschreiben (Informationsfolder); Inhalt von Rundschreiben (Informationsfoldern)

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist die Hinausgabe von Informationsschreiben der PV an die zu vertretenden Bediensteten – aber nur an diese – zulässig, erfordert aber uneingeschränkte Sachlichkeit. Dies schließt die Vertretung von Standpunkten einer einzelnen Wählergruppe aus (PVAK vom 21. März 1996, A 63-PVAK/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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