Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation von Mitgliedern eines PVORechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behauptet. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PAVB vom 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17, mwN). Die Antragsteller sind Mitglieder des DA und haben in der DA-Sitzung vom 7. April 2017 gegen die Beschlüsse des DA zu TOP 17 dieser Sitzung, gegen die sich ihr Antrag richtet, gestimmt. Ihre Antragslegitimation ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017