RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von Mitgliedern eines PVO

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behauptet. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PAVB vom 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17, mwN). Die Antragsteller sind Mitglieder des DA und haben in der DA-Sitzung vom 7. April 2017 gegen die Beschlüsse des DA zu TOP 17 dieser Sitzung, gegen die sich ihr Antrag richtet, gestimmt. Ihre Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten