Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Ausschluss von Mitgliedern eines PVO; Vertretung von PVO-Mitgliedern bei VerhinderungRechtssatz
Für den Fall der Verhinderung eines DA-Mitglieds sieht § 22 Abs. 3 zweiter Satz vor, dass sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann. Da die Antragstellerin für den Zeitraum ihrer Verhinderung C als Vertreter namhaft gemacht hat, der auch ordnungsgemäß zu den DA-Sitzungen eingeladen wurde, stellt ihre Nichtteilnahme an den DA-Sitzungen kein unentschuldigtes Fernbleiben iSd § 22 Abs. 3 dritter Satz PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017