Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Vertretung von PVO-Mitgliedern bei Verhinderung; Ersatz für PVO-Mitglieder bei Ruhen der MitgliedschaftRechtssatz
Der PV, dessen Funktion ruht, ist nicht mehr berechtigt, sich nach §22 Abs.3 PVG durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, sondern es sind die Regelungen des § 21 Abs. 4 und 5 PVG zu beachten (Schragel, PVG, § 21, Rz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017