RS Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §21 Abs5
PVG §22 Abs3

Schlagworte

Vertretung von PVO-Mitgliedern bei Verhinderung; Ersatz für PVO-Mitglieder bei Ruhen der Mitgliedschaft

Rechtssatz

Der PV, dessen Funktion ruht, ist nicht mehr berechtigt, sich nach §22 Abs.3 PVG durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, sondern es sind die Regelungen des § 21 Abs. 4 und 5 PVG zu beachten (Schragel, PVG, § 21, Rz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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