RS Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §21 Abs5

Schlagworte

Ersatz für PVO-Mitglieder bei Ruhen der Mitgliedschaft

Rechtssatz

§ 21 Abs. 5 PVG sieht in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 4 PVG für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft zum DA folgende Regelung vor: An die Stelle des Mitgliedes, dessen Mandat ruht, tritt ein/e nicht gewählte/r Kandidat/in des Wahlvorschlages, der das Mitglied enthielt, dessen Mandat ruht. Die Auswahl aus der Liste der Ersatzmitglieder haben die verbleibenden gewählten Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des Mitgliedes, dessen Mandat ruht, das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied jenes Wahlvorschlages, der das Mitglied enthielt, dessen Mandat ruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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