RS Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §21 Abs1

Schlagworte

Ruhen der Mitgliedschaft zu einem PVO

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 1 PVG ruht die Mitgliedschaft zum DA (FA, ZA)u.a. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes DA/FA,ZA dem das Mitglied angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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