Norm
PVG §21 Abs1Schlagworte
Ruhen der Mitgliedschaft zu einem PVORechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 1 PVG ruht die Mitgliedschaft zum DA (FA, ZA)u.a. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes DA/FA,ZA dem das Mitglied angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017